Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplans des Regionalverbandes Saarbrücken am 05.03.2024 genehmigt. Die Änderung wird nach § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Alle Bürgerinnen und Bürger können die Flächennutzungsplanänderung während der Dienststunden beim Regionalverband Saarbrücken – Fachdienst Regionalentwicklung und Planung –, Schlossplatz 1-15, einsehen und über deren Inhalt Auskunft erlangen.
Gemäß § 215 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), sind die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Regionalverbandsdirektor geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Saarbrücken, den 09.03.2024
Peter Gillo
Regionalverbandsdirektor

