Vormundschaft und Beistandschaft

Wenn Eltern die Interessen ihrer Kinder nicht mehr vertreten können oder dürfen, kann das Jugendamt vom Familiengericht zum gesetzlichen Vertreter (Amtsvormund) bestimmt werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes helfen den Kindern bzw. den alleinerziehenden Eltern bei

  • strittigen Unterhaltsfragen
  • der Feststellung der Vaterschaft.

Vormundschaften und Pflegschaften

Für Kinder und Jugendliche tragen in der Regel die Eltern oder ein Elternteil die Verantwortung (Sorge).

Unter bestimmten Voraussetzungen können oder dürfen die Eltern diese Aufgaben nicht mehr ausüben. Sie werden daher durch ein Gericht auf einen Vormund übertragen.

Für den Fall, dass kein geeigneter Vormund bestimmt werden kann, überträgt das Gericht die Vormundschaft auf das Jugendamt.

Das Jugendamt wiederum überträgt die benannten Aufgaben einem seiner Mitarbeiter. Diese sorgen dafür, dass die Interessen der anvertrauten Kinder zu deren Wohl und in persönlichen Beziehungen wahrgenommen werden.

Die Vormundschaft über Minderjährige beinhaltet also deren gesetzliche Vertretung und die Ausübung der Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge wie z.B.

  • Gesundheitsfürsorge  
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Regelung des Umgangs
  • Verwaltung des Vermögens

Werden durch einen Gerichtsbeschluss nur Teile der elterlichen Sorge entzogen (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung), werden diese auf einen Pfleger übertragen (Pflegschaft).

Die Beistandschaft

Das ist eine kostenfreie Beratung und Unterstützung bei Fragen rund um Vaterschaft und Unterhalt

Im Rahmen einer Beistandschaft kann das Jugendamt ein Kind auch rechtlich bei der Feststellung der Vaterschaft und der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen vor Gericht vertreten.

Den schriftlichen Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft kann der Elternteil stellen, der das alleinige Sorgerecht für das Kind hat.

Bei einem gemeinsamen Sorgerecht kann das der Elternteil, bei dem das Kind wohnt veranlassen. Voraussetzung ist, dass sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland befindet.

Im Rahmen der Beistandschaft beraten und unterstützen wir Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft zum Kind. Dies beinhaltet auch die Vertretung vor Gericht, wenn der Vater sein Kind nicht anerkennen will.

Weiterhin vertreten wir das Kind gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, notfalls auch vor Gericht.

Wir beurkunden kostenfrei.

Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen, Mutterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Erklärungen über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts.

Bitte beachten Sie die Gesetzgebung zum Unterhaltsvorschuss.