Wohngeldbehörde

Das Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen die Wohnkosten zu tragen. Menschen, die in einer Mietwohnung wohnen, Untermieter oder Heimbewohner sind können einen Mietzuschuss erhalten. Menschen, die im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung wohnen, können einen Lastenzuschuss erhalten. Die Anträge können ohne Unterschrift als Online-Anträge gestellt werden.

Haben Sie Fragen zur Antragstellung, zur Bearbeitungszeit oder zur Auszahlung von Wohngeld? Dann schauen Sie gerne in unseren Katalog der "Häufig gestellten Fragen."

Die Miete ist das vereinbarte Entgelt dafür, dass man in der Wohnung oder dem Haus wohnen kann. Dazu gehören auch die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für Heizung, den persönlichen Stromverbrauch und die Kosten der Warmwasserbereitung. Mögliche Kosten für die Nutzung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens gehören nicht zur Miete. Sie können bei der Berechnung des Wohngeldes deshalb nicht berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des möglichen Wohngeldes wird zur Miete ein Zuschlag für das Heizen (CO2-Komponente) berücksichtigt. Dieser ist Abhängig von der Personenzahl.

Da Eigentümern keine Miete zahlen, wird eine Belastung ermittelt. Diese setzt sich zusammen aus den Kosten für das Darlehn (Kapitaldienst) sowie den Instandhaltungs- und Betriebskosten sowie der Grundsteuer (Bewirtschaftung).

  • Einkommen und Vermögen des Haushaltes
  • der Zahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder
  • der Höhe der Miete, wenn Sie zur Miete wohnen
  • die Höhe der Belastung, wenn Sie im eigenen Haus wohnen
  • dem Wohnort

Das Wohngeld wird ab dem Monat gezahlt, in dem Sie es beantragen. Dazu muss der Antrag bis spätestens zum letzten Tag des Monats der Wohngeldbehörde vorliegen. Der Bewilligungszeitraum kann in begründeten Fällen länger oder kürzer ausfallen. Hierzu berät Sie Ihre Sachbearbeitung gerne. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann ein neuer Wohngeldantrag (Weiterleistungsantrag) gestellt werden.

Der Wohngeldantrag kann ohne Unterschrift als Online-Antrag gestellt werden.

Sie können Ihren Antrag aber auch weiterhin per Post oder persönlich stellen. Hierzu müssen Sie einen Antrag ausfüllen. Den Antrag auf Mietzuschuss finden Sie hier. Den Antrag auf Lastenzuschuss finden Sie hier.

Der Antrag muss

  • vollständig
  • wahrheitsgemäß ausgefüllt
  • von Ihnen selbst unterschrieben
  • verschickt oder
  • abgegeben werden 

Wichtig: Bitte geben Sie nur Kopien Ihrer Unterlagen ab und keine Originale. Ihre Unterlagen werden nach einer kurzen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

Auf Wunsch helfen wir beim Ausfüllen der Formulare und beraten Sie gerne. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass persönliche Vorsprachen abhängig vom Publikumsaufkommen sind und insoweit mit Wartezeit verbunden sein kann. Persönliche Beratungen finden ausschließlich in den Diensträumen der Wohngeldbehörde statt.

Die Adresse lautet: 

Wohngeldbehörde
Regionalverband Saarbrücken
Rathausstraße 30
66333 Völklingen

Die Abgabe von Unterlagen (ohne fachliche Beratung) ist ebenfalls im Sozialamt in der Europaallee 11 in 66113 Saarbrücken möglich

oder

kommen Sie in die Sprechstunden des Mobilen Beratungsdienstes in den Räumen der Städte- und Gemeindeverwaltungen Ihres Wohnortes. Hier können Sie Ihre Anträge auch abgeben.

Eine Übersicht über die Sprechstunden  finden sie hier

Antragsteller aus dem Landkreis Saarlouis können ihre Anträge weiterhin abgeben beim:

Kreissozialamt
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis

Personen, die schon andere Leistungen vom Staat erhalten
wie zum Beispiel:

  • Bürgergeld
  • Leistungen vom Sozialamt zur Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sonderprogramm zur Förderung der beruflichen Mobilität in Europa (MobiPro - EU)
  • Schüler-Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe, BaföG (Ausbildungsförderungshilfen)

Hinweis: Die gilt nicht, wenn Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Auch wenn im Haushalt mindestens ein Mitglied lebt, dass keine Ausbildungsförderung erhalten kann, kann Anspruch auf Wohngeld bestehen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Kindern mit im Haushalt leben.

Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen haben die Möglichkeit einen Wohngeldantrag zu stellen. In dem monatlich zu zahlenden Pflegesatz sind auch die Kosten für Unterkunft (Miete) enthalten.

Für die neue Wohnung ist ein erneuter Wohngeldantrag möglich. Es müssen die gleichen Unterlagen eingereicht werden wie bei einem Erstantrag. Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb eines Hauses umziehen.

Möchten Sie Wohngeld beantragen, gibt es einige Unterlagen, die unbedingt erforderlich sind und zur Beantragung vorgelegt werden müssen:

  • der ausgefüllte Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss (Mieter und Heimbewohner) oder Lastenzuschuss (Eigentümer))
  • Personalausweis oder Reisepass, bei Drittstaatlern Aufenthaltsnachweise (z.B. gültiger Aufenthaltstitel)
  • Verdienstbescheinigung, auszufüllen vom Arbeitgeber
  • Einkommensnachweise (Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen)

Zusätzlich bei Mietzuschuss:

  • Vermieterbescheinigung, auszufüllen vom Vermieter (mit Angabe über Größe sowie Baujahr des Wohnraums)
  • Mietvertrag
  • Nachweise der letzten 3 Mietzahlungen (z. B. über Kontoauszüge)

Zusätzlich bei Lastenzuschuss:

  • Aktueller Bescheid Grundsteuer B
  • Kopie der Darlehens- und Bausparverträge (alle Seiten)
  • Nachweise über die Zahlungen der Darlehens- bzw. Bausparraten
  • Eigentumsnachweise (z. B. Grundbuchauszug, Notarvertrag)

Zusätzlich bei Heimbewohner:

  • Vertrag mit entsprechender Einrichtung (Heimvertrag)
  • Bescheid vom Sozialamt über Hilfe zur Pflege, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt

Je nach familiärer und finanzieller Situation können weitere Unterlagen für den Wohngeldantrag erforderlich sein, wie z.B.:

  • Steuerbescheid über die Einkommenssteuer
  • Nachweis über Vermögen und Kapitalerträge
  • Kontoauszüge
  • Unterhaltsnachweise
  • Pflegegeldnachweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • BAföG-Bescheid oder BAB-Bescheid
  • Bescheide über Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld
  • Leistungsbescheid für Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld
  • Rentenbescheide
  • Schul- oder Studienbescheinigung
  • Lebensversicherungen
  • Bescheid über die Bewilligung von anderen Transferleistungen (z. B. Jobcenter-Bescheid etc.)
  • Bestellungsurkunde eines Betreuers

Bei Übermittlung Ihrer Unterlagen per E-Mail erhalten Sie in der Regel eine automatisierte Eingangsbestätigung. Wenn Sie diese erhalten haben, können Sie sicher sein, dass die Unterlagen eingegangen sind.

Zudem erhalten Sie bei der Übermittlung eines Erstantrages eine schriftliche Eingangsbestätigung.

Wenn Sie dennoch Fragen zu eingereichten Unterlagen haben, so kontaktieren Sie uns gerne oder rufen uns unter der 0681 506 4949 an.

Sie haben generell die Möglichkeit uns Ihr Anliegen mitzuteilen. Telefonisch erreichen Sie alternativ innerhalb unserer Öffnungszeiten unsere Hotline unter 0681 506 4949.

Zur Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir Ihnen auch persönlich in unserer Dienststelle innerhalb unserer Öffnungszeiten zur Verfügung.

Wohngeld wird im Voraus für den laufenden Monat ausgezahlt. Das bedeutet, dass das Wohngeld in der Regel spätestens am 1. für den laufenden Monat auf dem Konto gutgeschrieben wird (z. B. Zahlung für Februar erfolgt am 01. Februar).

Ein möglicher Grund ist, dass Wohngeld einmal im Monat ausgezahlt wird. Das Datum der Auszahlung ist so gewählt, dass die Wohngeldzahlung in der Regel spätestens am 1. für den laufenden Monat auf dem Konto gutgeschrieben wird.

Wurde Ihr Antrag nach dem internen Auszahltermin abschließend bearbeitet, erfolgt mit der nächstmöglichen Auszahlung eine Nachzahlung.

Bitte lesen Sie daher genau in Ihrem Bescheid nach, ob die bewilligte Leistung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgezahlt wird. 

Im Wohngeldgesetz gelten gesetzliche Höchstgrenzen. Die Höchstgrenze ist der maximale Betrag, der bei der Miete und den damit verbundenen Kosten berücksichtigt werden kann.

Übersteigt also die Miete die Höchstgrenze, so wird die Höchstgrenze für die Berechnung des Wohngeldes festgesetzt.

Beispiel:

Die Miete beträgt 800 Euro
Die Höchstgrenze liegt bei 500 Euro

Bedeutet: Bei der Berechnung des Wohngeldes wird die Höchstgrenze von 500 Euro angesetzt.

Die Höchstgrenze ist von 2 Faktoren abhängig:

  • a) in welcher Stadt liegt die Unterkunft, für die Wohngeld beantragt wird?
  • b) wieviel Personen leben in der Unterkunft, für die Wohngeld beantragt wird? 

Eine abschließende Bearbeitung kann nur dann erfolgen, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn der Antrag unvollständig eingereicht wird, schreiben wir Sie an und bitten um Vorlage fehlender Unterlagen.

Bedeutet: Je schneller Sie uns vollständige Unterlagen einreichen, umso schneller können wir Ihren Antrag bearbeiten.

Eine pauschale Aussage zur Frage nach der Bearbeitungszeit zu treffen ist nicht möglich, da die Bearbeitungszeit z. B. auch vom Antragsaufkommen in der Behörde abhängig ist. 

Auch nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen kann die Bearbeitung des Antrages mehrere Wochen in Anspruch nehmen. 

Wir bitten hier um Ihr Verständnis!

Tipp: Sollten Sie die Frist zur Einreichung von Unterlagen, die sich aus unserem Schreiben ergibt, nicht einhalten können, so nehmen Sie zur Vermeidung von Nachteilen mit uns Kontakt für eine mögliche Verlängerung der Frist auf. 

Damit wir prüfen können, ob Ihnen weiterhin Wohngeld zusteht, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag einreichen. Ohne diesen Antrag erfolgt keine Prüfung. 

Den Weiterleistungsantrag können Sie entweder online oder in Papierform stellen. Auch diesem Antrag sind wieder konkrete Nachweise (z. B. zum Einkommen, zur Miete etc.) beizufügen. 

Ein Antrag wird Ihnen nicht automatisch zugesandt. Wenn wir Ihnen Antragsunterlagen zusenden sollen, teilen Sie uns dies bitte mit.

Weitere Informationen zu vorzulegenden Unterlagen, den Link zur Online-Antragstellung oder auch die Antragsunterlagen finden Sie auf dieser Homepage. 

Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig vor Ablauf Ihres Bewilligungszeitraumes um die Antragstellung. 

Damit geprüft werden kann, ob sich Ihre Änderung auf das Wohngeld auswirkt, ist ein Erhöhungsantrag zu stellen. Dieser ist identisch mit den Antragsunterlagen des Erstantrages auf Wohngeld. Den Antrag können Sie sowohl online als auch in Papierform stellen. 

Bitte beachten Sie, dass Ihre Änderung erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung bzw. dem Eingang des Antrages berücksichtigt werden kann. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.

Beispiel:

Mieterhöhung um 100 Euro ab dem 01.01.; Mitteilung über die Mieterhöhung bei der Wohngeldbehörde am 14.04.

Ergebnis:
Eine Prüfung, ob sich das Wohngeld erhöht, kann erst ab April erfolgen, da in diesem Monat erst die Mitteilung an die Wohngeldbehörde erging und der damit gestellte Antrag auf den Ersten des Monats zurückwirkt. 
Der Zeitraum von Januar bis März ist nicht zu prüfen.

Um zu vermeiden, dass jemand Wohngeld bekommt, der keinen Anspruch hat, führt das Sozialamt regelmäßig einen Datenabgleich durch.

In diesem wird verglichen ob jemand:

  • versicherungspflichtig oder geringfügig (Minijob) arbeitet
  • Rente bekommt, die er dem Grundsicherungsamt nicht angegeben hat
  • Einkünfte aus Kapitalerträgen hat
  • Grundsicherung (SGB II/SGB XII) bekommt

Zusätzlich werden folgende Angaben überprüft zu

  • Meldeanschriften
  • Wohnungsanschrift
  • der Zeitpunkt der Ummeldung  

Alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, sind der Wohngeldbehörde sofort mitzuteilen.

Wenn Sie dies nicht mitteilen, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Sie müssen vor allem mitteilen, wenn

  • sich die Anzahl der Menschen ändert, die mit in der Wohnung oder im Haus leben
  • Sie umziehen
  • die bekannte Miete oder Belastung sich um mehr als 15 Prozent ändert
  • sich Ihr Einkommen um mehr als 15 Prozent ändert

Wenn Sie die Wohngeldbehörde nicht informieren, können:

  • die Wohngeldzahlungen eingestellt werden
  • das gezahlte Wohngeld zurückgefordert werden
  • ein Bußgeld gegen Sie festgesetzt werden
  • ein Strafverfahren eingeleitet werden

Weitere Informationen zum Wohngeld, Hinweise zum aktuellen Wohngeldrecht sowie die Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Saarlandes.