Spezielle Hilfen für Haftopfer

Die besondere monatliche Zuwendung nach § 17 a StrRehaG (Opferrente)

Am 29.08.2007 ist das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft getreten. Als neue soziale Ausgleichsleistung wird die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG geregelt.

Die besondere monatliche Zuwendung erhalten Personen, die

  • Eine mit der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben
  • Keine Ausschließungsgründe vorliegen

Dem Berechtigten steht eine monatliche Zuwendung in Höhe von 400 € zu. Der Betrag wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Für die Beantragung der Zuwendung besteht keine Frist. Die Zahlung erfolgt ab dem auf die Antragsstellung folgenden Monat.

Der Anspruch ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.