Spezielle Hilfen für Haftopfer

Die besondere monatliche Zuwendung nach § 17 a StrRehaG (Opferrente)

Am 29.08.2007 ist das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft getreten. Als neue soziale Ausgleichsleistung wird die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG geregelt.

Die besondere monatliche Zuwendung erhalten Personen, die

  • eine rechtsstaatliche Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 6 Monaten erlitten haben
  • in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und wenn
  • keine Ausschließungsgründe vorliegen.

Liegt das zu berücksichtigende Einkommen nicht über der maßgeblichen Einkommensgrenze, so steht dem Berechtigten eine Opferpension in Höhe von 330 € monatlich zu.

Überschreitet das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 330 €, so erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
Für die Beantragung der Zuwendung besteht keine Frist. Die Zahlung erfolgt ab dem auf die Antragsstellung folgenden Monat.
Die besondere monatliche Zuwendung wird auf Lebenszeit gewährt. Überprüfung erfolgt einmal im Jahr. Der Anspruch ist nicht übertrag- oder vererbbar.