Hochwasserhilfe

Ab sofort können Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz in einem der vom Hochwasser betroffenen Gebiete Soforthilfen beantragen. Bei größeren Schäden können Privatpersonen, Vereine und Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen aus der Elementarschädenrichtlinie beantragen. Treten Härtefälle auf, die bei den anderen Richtlinien durchs Raster fallen, besteht die Verabredung einer Härtefallregelung. Das Geld wird zur einen Hälfte vom Saarland zur Verfügung gestellt, die andere Hälfte teilen sich der Regionalverband und die jeweiligen Städte und Gemeinden.

Für eine möglichst schnelle Bearbeitung ist es zwingend erforderlich, dass die Anträge direkt bei den betreffenden Städten und Gemeinden eingereicht werden.

Die Hochwasserhilfe soll dazu beitragen, akute Notlagen der in besonderer Weise vom Hochwasser betroffenen Haushalte pauschal finanziell zu überbrücken. Im Schadensfall sollten Sie zunächst prüfen, ob Versicherungsschutz (z.B. über eine Hausratsversicherung oder Elementarschadenversicherung) besteht. Voraussetzung ist, dass Sie in besonderer Weise nachweislich durch das Hochwasser vom 16. bis zum 21. Mai 2024 betroffen sind und sich in einer akuten Notlage bei der Unterkunft oder durch die Erforderlichkeit notwendiger Beschaffungen von Hausrat (z.B. die Neuanschaffung einer Waschmaschine) befinden. Dabei muss der Schaden mindestens 500 Euro betragen, um eine Hochwasserhilfe in entsprechender Höhe zu erhalten. Der Maximalbetrag beläuft sich auf 1.000 Euro. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

1. Sie können den Antrag hier herunterladen und müssen diesen dann ausgefüllt und unterschrieben an den (Ober-)Bürgermeister oder die (Ober-)Bürgermeisterin Ihrer Stadt oder Gemeinde senden oder im Rathaus abgeben.

2. Dort wird dann geprüft, ob für diesen Hauptwohnsitz eine entsprechende Schadenslage bestätigt werden kann.

3. Der Antrag wird von der Kommune an den Regionalverband weitergeleitet, wo er abschließend bearbeitet und bei Bewilligung das Geld überwiesen wird.

Im Schadensfall sollten Sie wie immer zunächst prüfen, ob Versicherungsschutz (z.B. über eine Hausratsversicherung oder Elementarschadenversicherung) besteht. Bitte nehmen Sie daher zunächst Kontakt mit Ihrer Versicherung auf.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch staatliche Zuwendungen bei Elementarschäden ab 5.000 Euro gewährt. Dazu finden Sie nachfolgend hilfreiche Informationen.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Vereine sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe.

Voraussetzung für die Unterstützung ist eine Mindestschadenshöhe von 5.000 Euro, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Abschlusses einer Elementarschadenversicherung und das Vorliegen von Bedürftigkeit.

Bei Privathaushalten ist von Bedürftigkeit auszugehen, wenn ihr Haushaltseinkommen unter einer festgelegten Grenze liegt.

Die weiteren Details werden im nächsten Punkt ausgeführt.

Die Leistungsgewährung setzt voraus,

  • dass die Schadenshöhe nach Gegenrechnung von anderen Hilfsleistungen zum Schadensausgleich, etwa durch Versicherungsleistungen, andere öffentliche Hilfen, steuerliche Vorteile oder Spenden mindestens 5.000 Euro beträgt. Eine zuvor erhaltene Hochwasserhilfe wird nicht bei der Schadenshöhe angerechnet.
  • dass kein Versicherungsschutz besteht, weil dieser nicht möglich war oder von den Betroffenen nicht mit Prämien in zumutbarer Höhe erlangt werden konnte. Bei Unternehmen gilt die Prämienzahlung dann als zumutbar, wenn trotz dieser noch ein angemessener Gewinn erzielt werden kann und kein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz erfolgen muss. Bei Privatpersonen ist Richtgröße ein Betrag in Höhe von 2 % des Nettoeinkommens des beantragenden Haushaltes. Im Falle des Leistungsbezugs, etwa von Grundsicherung oder Sozialhilfe, gilt eine Prämienzahlung als nicht zumut¬bar. Bei gemeinnützigen Vereinen ist eine Prämienzahlung nicht zumutbar, wenn die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich Umsatzsteuer einen Betrag in Höhe von 35.000 € jährlich nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten oder handelt es sich um einen nicht gemeinnützigen Verein, ist eine jährliche Prämie von bis zu 1 % der Einnahmen vertretbar. Näheres regelt die Richtlinie.
  • dass eine Bedürftigkeit vorliegt. Dies hängt bei Privatpersonen von der Einkommenshöhe ab (z. B. Ein-Personen-Haushalt 46.416 €, Zwei-Personen-Haushalt 58.020 €, Vier-Personen-Haushalt 81.228 €); bei Unternehmen wie bei Vereinen darf der Fortbestand nicht gefährdet werden.

Es wird eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 50 % der festgestellten Schadenssumme gewährt, maximal 75.000 Euro. Auf die Förderung wird die Höhe einer erhaltenen Hochwasserhilfe angerechnet.

Bei einer Schadenssumme von über 150.000 Euro kann ein Zinsverbilligungszuschuss von bis zu 100 % der Zinskosten des zur Behebung der Schäden notwendigen Darlehens für den darüberhinausgehenden Schadensbetrag gewährt werden.

Es werden alle Aufwendungen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden berücksichtigt, bei denen durch das Schadensereignis Gegenstände beschädigt oder zerstört wurden bzw. verloren gingen. Hierunter werden private Gebäude, notwendiger Hausrat und notwendige Kleidung, Gebäude und bauliche Anlagen des Vereinsvermögens, sonstige notwendige Gegenstände zur Betätigung des Vereins, sowie betriebsnotwendiges Anlagevermögen und betriebsnotwendige Vorräte erfasst.

An die (Ober-)Bürgermeister der vom Schadensereignis betroffenen Städte und Gemeinden. Die entsprechenden Antragsformulare sind hier abrufbar.

Treten Härtefälle auf, die bei den anderen Richtlinien durchs Raster fallen, besteht die Verabredung einer Härtefallregelung, um auch hier helfen zu können.
Wer infolge des Hochwassers unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, aber nicht in das Raster der vorgenannten Hilfen fällt, kann gegebenenfalls durch eine Härtefallregelung Unterstützung erhalten. Betroffene melden sich dann direkt beim Regionalverband Saarbrücken unter . Hier wird geprüft, ob die Härtefallbestimmungen erfüllt sind.