Straßenverkehrsbehörde

Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für alle verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung und Lenkung des fließenden und ruhenden Verkehrs. Hierzu zählen Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Markierungen nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Auch für Straßenbaustellen ergehen auf Antrag der bauausführenden Unternehmen entsprechende Anordnungen zur Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und dem Aufbringen von Markierungen. Die Straßenverkehrsbehörde erteilt außerdem Erlaubnisse bzw. Ausnahmegenehmigungen für den Schwer- und Großraumverkehr (§ 29Abs.3 und § 46Abs.1 StVO) und für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum (§ 29 Abs. 2 StVO, z.B. Umzüge, Radsportveranstaltungen, Rad-Touristikfahrten, Stadt- und Dorffeste, usw.) sowie Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO (z.B. Genehmigung für Gerüst- oder Containeraufstellung; Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot; Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht; Bewilligung von Parkerleichterung für Schwerbehinderte, u.s.w.). Entsprechende Anträge sind rechtzeitig vorher bei der Straßenverkehrsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken zu stellen. Antragsformulare sind nachstehend zum Herunterladen aufgeführt und komplett ausgefüllt und unterschrieben (ggf. mit den geforderten Unterlagen) an die Straßenverkehrsbehörde zu senden.

Örtliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde

Die Straßenverkehrsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken ist zuständig für Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum der übergeordneten Bundes- und Landesstraßen in den Städten/Gemeinden Sulzbach, Friedrichsthal, Quierschied, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Heusweiler, Riegelsberg und Großrosseln.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstadt Völklingen haben eigene Straßenverkehrsbehörden und sind für Maßnahmen in ihrem räumlichen Bereich der Stadt Saarbrücken bzw. Völklingen selbst zuständig.
Für Maßnahmen in den untergeordneten Gemeindestraßen ist ebenfalls die jeweilige Gemeinde/Stadt selbst zuständig.

Bei Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit Merkzeichen “aG“ oder “Bl“, Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen der/einer besonderen Gruppe oder der Befreiung von der Gurt-/Helmpflicht ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragssteller seinen 1. Wohnsitz hat. D.h. beim Regionalverband Saarbrücken können nur Antragsteller aus den Städten/Gemeinden Sulzbach, Friedrichsthal, Quierschied, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Heusweiler, Riegelsberg und Großrosseln einen Ausweis beantragen.