Kinderschutz

Über Erziehung lässt sich streiten. Was zu einer gesunden Ernährung gehört, wie viel Fernsehen für ein Kind verträglich ist, wann ein Kind was selbstständig erledigen kann – darauf gibt es unterschiedliche Antworten. Eltern ringen bei diesen Fragen mit ihren Kindern um gute Lösungen. Niemand möchte, dass sich dabei der Staat regelnd einmischt. Deshalb gewährt das Grundgesetz Müttern und Vätern in der Gestaltung ihrer Erziehung einen großen Spielraum. Sie entscheiden, wie sie ihre Kinder erziehen, welche Schule das Kind besucht oder wie sie beispielsweise nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht gestalten möchten.

Zu Elternrechten gehören Elternpflichten

Eltern müssen dafür sorgen, dass lebenswichtige Grundbedürfnisse ihrer Kinder – also zum Beispiel genug Essen, gesundheitliche Versorgung, ein sicheres Zuhause, verlässlichen Bezugspersonen – befriedigt werden. Und sie dürfen die Rechte ihrer Kinder nicht verletzen. Wenn Eltern ihre Erziehungsverantwortung grob vernachlässigen oder missbrauchen, dann muss der Staat , also das Jugendamt, Kinder und Jugendliche schützen.

Wenn es Hinweise gibt, dass das Wohl und die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen Schaden nehmen könnten, dann muss das Jugendamt zu ihrem Schutz handeln. Es hat den gesetzlichen Auftrag, Hinweisen nachzugehen und in der Regel Kontakt zur Familie und zum Kind aufzunehmen. Das bedeutet auch, vielleicht die Familien zuhause zu besuchen.

In jedem Einzelfall müssen diese Fragen beantwortet werden:

  • Wie akut und wie schwerwiegend ist die Gefahr für das Kind?
  • Was ist zwingend erforderlich, damit das Kind langfristig keinen Schaden nimmt?
  • Welches Handeln ist dafür notwendig und gerechtfertigt?

Es können Situationen entstehen, in denen ein Kind Hilfe und Unterstützung von außen braucht. Manchmal wollen die Eltern diese aber nicht. Solche Situationen sind für die Beschäftigten der Jugendämter und für alle anderen Beteiligten sehr schwierig.

Bei Sorge um das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen

Jeder kann sich persönlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail – auch anonym –  vertrauensvollen an das Jugendamt wenden. Jede Mitteilung wird geprüft und schriftlich dokumentiert. Die Informationen und persönlichen Daten werden dabei streng vertraulich behandelt.

Was sind Beispiele für Gefährdungsmomente?

  • Vernachlässigung
  • Körperliche Gewalt
  • Seelische Misshandlung
  • Häusliche Gewalt
  • Sexuelle Gewalt

Kinderschutzteam

Beim Verdacht der Kindeswohlgefährdung erreichen Sie das Kinderschutzteam telefonisch unter Fon 0681 506-5610.

Mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befassen sich ausschließlich mit der Bearbeitung von eingehenden Meldungen einer mutmaßlichen Kindeswohlgefährdung. Sie bilden das Kinderschutzteam. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinderschutzteams sind erfahrene Fachkräfte aus den Sozialraumteams. Die engere Verzahnung aller Kinderschutzakteure im Regionalverband ist mit dem spezialisierten Kinderschutzteam wesentlich besser zu praktizieren. Risikorelevante Informationen können gemeinsam noch besser eingeschätzt werden. Das Kinderschutzteam hat einen Überblick über alle Kinderschutzfälle und bleibt solange für einen Fall zuständig, bis die erste Hilfeplanung im Rahmen des Hilfe- und Schutzkonzeptes abgeschlossen wurde.