Immobiliardarlehensvermittler - § 34i Gewerbeordnung (GewO)

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Erlaubnisverfahren

Örtlich zuständig für die Erlaubniserteilung gemäß § 34i GewO ist die Kreispolizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich

  • die Firma, der/die Antragsteller(in) ihren Betriebssitz hat,
  • der/die Antragsteller(in) den Wohnsitz hat, im Fall dass kein Betriebssitz vorhanden ist
  • der/die Antragsteller(in) seinen ständigen Aufenthalt hat, falls Obiges nicht vorliegt.

Zuständige Verwaltungsbehörde für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken ist, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstadt Völklingen, der

Regionalverband Saarbrücken
-als Kreispolizeibehörde-
Schlossplatz 8 -10
66119 Saarbrücken

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart O-
    Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck "Antrag auf Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart 9-
    Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck "Antrag auf Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    (Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
    (Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
    (Zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
    Zum 01.01.2013 wurden saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche des Vollstreckungsrechts bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht - dem Amtsgericht Saarbrücken - konzentriert. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2013 Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis nur noch aus dem Zentralen Vollstreckungsgericht auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens im länderübergreifenden elektronischen Informationssystem (im sog. Vollstreckungsportal) unter www.vollstreckungsportal.de zu erhalten sind. Da aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Antragsteller Auszüge der letzten fünf Jahre vorzulegen sind, ist es erforderlich, sowohl
    • den Auszug des dezentralen, ehemaligen Vollstreckungsgerichts (zuständiges Amtsgericht am Wohnort), als auch
    • den Auszug des neuen Zentralen Vollstreckungsgerichts vorzulegen.
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
    (Im Saarland zentral beim Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, zu beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Für jeden Geschäftsführer sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart O-
    Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde -Belegart 9
    Hinweis: Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. 
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    (Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
    (Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist im Original vorzulegen.)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO)
    (Zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
    Zum 01.01.2013 wurden saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche des Vollstreckungsrechts bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht Saarbrücken – konzentriert. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2013 Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis nur noch aus dem Zentralen Vollstreckungsgericht auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens im länderübergreifenden elektronischen Informationssystem (im sog. Vollstreckungsportal) unter www.vollstreckungsportal.de zu erhalten sind.
    Da aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Antragsteller Auszüge der letzten fünf Jahre vorzulegen sind, ist es erforderlich, sowohl
    • den Auszug des dezentralen, ehemaligen Vollstreckungsgerichts (zuständiges Amtsgericht am Wohnort), als auch
    • den Auszug des neuen Zentralen Vollstreckungsgerichts vorzulegen.
  • Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahrenseröffnung vorliegt
    (Im Saarland zentral beim Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach. zu beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

zusätzlich ist für die Juristische Person vorzulegen:

  • Gesellschaftsvertrag
  • Handelsregisterauszug (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)
  • Bescheinigung einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 ff ImmVermV.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Betriebssitzgemeinde (bei bereits bestehenden Juristischen Personen)

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen

  • Zuverlässigkeit (§ 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO),
  • geordnete Vermögensverhältnisse (§ 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO),
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO),
  • Sachkunde (§ 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO),

müssen vom Antragsteller bzw. bei Juristischen Personen, von seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.

Rechtsgrundlagen
§ 34i Gewerbeordnung - GewO - und Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)

Gebühren
Allgemeine Gebühreninformationen
Die zu erhebenden Gebühren werden im Rahmen eines Gebührenvorschussbescheides erhoben. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Eingang der Gebühr in voller Höhe. Die Festsetzung erfolgt nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses.

Der Regionalverband Saarbrücken erhebt für die Bearbeitung von Anträgen gemäß § 34i GewO:
Bearbeitungsgrundgebühren für Neuanträge von natürlichen Personen:     500,00 €
Bearbeitungsgrundgebühren für Neuanträge von juristische Personen:       600,00 €
Plus Produkt Immobiliardarlehensvermittler:                                               200,00 €

Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister Immobiliardarlehensvermittler

Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend  der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1 GewO haben ferner die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34i Absatzes 4 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde (IHK) zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

Erlaubnisurkunde nach § 34i GewO

Rechtsgrundlagen

§ 34i GewO, § 11a GewO und Immobiliardarlehensverordnung (ImmVermV)