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Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 13 AGG)
Nach § 1 AGG darf niemand aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt oder (sexuell) belästigt werden. Der Regionalverband Saarbrücken lebt Vielfalt und setzt sich ausdrücklich für ein benachteiligungsfreies Arbeitsklima sowie einen partnerschaftlichen und wertschätzenden Umgang mit allen Menschen ein.
Bei der Vielzahl der beim Regionalverband beschäftigten Mitarbeiter können bei allem Bemühen vereinzelte zumindest gefühlte Benachteiligungen leider nie zu 100% ausgeschlossen werden. Um diesem entgegenzuwirken und Abhilfe zu schaffen, hat der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG geschaffen. Im Folgenden finden Sie Informationen rund um dieses Thema.
Was ist die Aufgabe der Beschwerdestelle?
Die AGG-Beschwerdestelle nimmt die Beschwerde entgegen, prüft umfassend und objektiv den zugrunde liegenden Sachverhalt und gibt ggfs. Empfehlungen zu Maßnahmen als Reaktion auf die Diskriminierung und zur Verhinderung zukünftiger Diskriminierungen.
Wer ist beschwerdebefugt?
Beschwerdebefugt sind alle Beschäftigten, die sich wegen eines der oben und in § 1 AGG genannten Grundes unmittelbar oder mittelbar benachteiligt fühlen.
Der Begriff der Beschäftigten im Sinne des AGG ist weit gefasst. Es ist ausreichend, dass ein Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis besteht. Somit sind nicht nur die direkt beim Regionalverband Saarbrücken beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Beamtinnen und Beamten und die zur Berufsausbildung Beschäftigten beschwerdebefugt, sondern auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte und Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis.
Hinsichtlich der beschwerdeführenden Person existiert ein Maßregelungsverbot, d.h. der Arbeitgeber darf diese nicht wegen der Inanspruchnahme ihrer Rechte benachteiligen. Gleiches gilt auch für Personen, die diese unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
Wie ist eine Beschwerde einzureichen?
Eine Beschwerde ist nicht an eine Form oder Frist gebunden. Sie kann schriftlich, per Mail oder auch persönlich bei der Beschwerdestelle erhoben werden. Da die Beschwerde zu Rechtsfolgen führen kann, empfiehlt sich die Schriftform. Sollte die Beschwerde bei einer anderen Stelle eingehen, ist diese zur unverzüglichen Weiterleitung an die AGG-Beschwerdestelle verpflichtet.
Macht die beschwerdeführende Person gleichzeitig Ansprüche gem. § 15 Abs. 1 AGG geltend, ist dafür die dort geregelte Ausschlussfrist von zwei Monaten zu beachten.
Wie ist der weitere Ablauf?
- Nach Eingang der Beschwerde wird die beschwerdeführende Person über das weitere Verfahren informiert. Dabei wird auch geprüft, ob Sofortmaßnahmen, z.B. Schutzmaßnahmen, erforderlich sind.
- Die AGG-Beschwerdestelle betreibt eine Sachverhaltsaufklärung. Hierbei hat die Beschwerdestelle ein umfassendes Recht auf Beweisbeschaffung, z.B. durch Auskunfterteilung und Einsicht in Dokumente oder Akten. Die Beschwerdestelle kann weitere Beschäftigte und Vorgesetzte zur Sachverhaltsermittlung mündlich oder schriftlich befragen. Dabei ist auch dem/der Beschwerdegegner/in die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
- Mindestens eine Interessensvertretung (Personalrat, Frauenbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung) wird zum Zwecke einer objektiven Behandlung der Beschwerde beteiligt.
- Hinweis: es besteht kein Anspruch auf anonyme Behandlung der Beschwerde.
- Nach abgeschlossener Ermittlung prüft die Beschwerdestelle, ob ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt.
- Liegt kein Verstoß vor, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt; die beschwerdeführende Person erhält eine entsprechende Mitteilung. Die Beschwerdestelle kann Maßnahmen empfehlen, um der empfundenen Diskriminierung entgegenzuwirken.
- Ist ein Verstoß festgestellt worden, schlägt die Beschwerdestellte geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung vor. Hierbei kann es sich auch um arbeits – oder disziplinarrechtliche Sanktionen handeln. Der beschwerdeführenden Person wird auch hierüber informiert.
- Aus Beweissicherungsgründen wird das gesamte Verfahren dokumentiert und getrennt von der Personalakte aufbewahrt. Nach Ablauf von zwei Jahren wird die Akte vernichtet, sofern nicht Ansprüche nach dem AGG aufgrund desselben Sachverhaltes gerichtlich geltend gemacht werden. In diesem Fall werden die Unterlagen unverzüglich nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung vernichtet.
Weitere Informationen über den Ablauf des Verfahrens finden Sie in der Dienstvereinbarung gegen sexuelle Belästigung, Diskriminierung und Mobbing.
Welche Rechtsgrundlagen sind für Beschwerden nach dem AGG ausschlaggebend?
AGG: AGG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 61 b ArbGG: § 61b ArbGG - Einzelnorm