Ablauf eines Planverfahrens – Wie kann ich mich einbringen?

Um zum Beispiel den FNP oder den LSP zu ändern, fortzuschreiben, aufzustellen oder aufzuheben gibt es rechtlich normierte Abläufe die im Baugesetzbuch (BauGB) fixiert sind. Diese so genannten Planverfahren regeln, wann welche politischen Gremien die nötigen Beschlüsse fassen müssen und wer wie und zu welchem Zeitpunkt beteiligt werden muss.

1. Planungsanstoß der Städte- und Gemeinden, des Kooperationsrates oder externer Behörden

Jedes Planverfahren beginnt mit einer Idee eines Vorhabens der Städte und Gemeinden des Regionalverbandes, des Kooperationsrates oder anderer externer Behörden. Der Impulsgeber nimmt mit dem Regionalverband als Träger der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung seiner Gemeinden Kontakt auf und stößt eine Planänderung, -fortschreibung, -aufstellung oder –aufhebung an.

2. Änderungs-/Aufstellungsbeschluss des Kooperationsrates

Formell beginnt das Planverfahren mit dem Änderungsbeschluss eines bestehenden bzw. mit dem Aufstellungsbeschluss eines neuen Planes. Die Änderung bzw. Aufstellung wird vom Kooperationsrat beschlossen und das Planverfahren wird damit eingeleitet.

Frühzeitige Beteiligung

Das Baugesetzbuch sieht einen zweistufigen Beteiligungsprozess der Bürgerinnen und Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an den Planungen vor, um einen offenen und transparenten Planungsprozess zu gewährleisten. In der ersten Beteiligungsphase werden frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert.

3a. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über Planungen zu informieren oder gemeinsam mit Mitarbeitern der Verwaltung über Planungsabsichten zu diskutieren. Dazu werden alle notwendigen Planunterlagen öffentlich im Saarbrücker Schloss ausgehängt. Die Durchführung eines Planvorhabens sowie der Zeitpunkt eines Aushangs werden frühzeitig in der Saarbrücker Zeitung angekündigt. Bleiben nach Einsicht der Planunterlagen Unklarheiten oder Fragen offen, erläutern Mitarbeiter der Verwaltung Planungsabsichten und –ziele in persönlichen Gesprächen mit den Bürgerinnen und Bürgern. Größere Planungen, wie z.B. die Fortschreibung des Flächennutzungsplans werden in der Regel zusätzlich in öffentlichen Veranstaltungen vorgestellt und diskutiert.

3b. Frühzeitige Behördenbeteiligung

Neben der Öffentlichkeit werden auch Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange über eine Planungsabsicht informiert und es wird ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zu den Planungen zu äußern. Beispielsweise werden Interessensverbände, wie die IHK oder der BUND regelmäßig an der Plandiskussion beteiligt.

4. Auslegungsbeschluss des Kooperationsrates

Sobald die Planung nach Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden einen stimmigen Planungsstand erreicht hat, werden die Planunterlagen gemeinsam mit allen eingegangenen Stellungnahmen dem Kooperationsrat des Regionalverbandes Saarbrücken vorgelegt. Dieser wägt die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander ab und beschließt die öffentliche Auslegung des Planentwurfes.

Formelle Beteiligung
Neben der frühzeitigen Beteiligung, sieht das Baugesetzbuch die zweite Beteiligungsstufe, die formelle Beteiligung, vor. Ähnlich der frühzeitigen Beteiligung werden Öffentlichkeit und Behörden parallel über die Planungsziele informiert und es wird beiden die Möglichkeit gegeben, sich zu dem jeweiligen Planungsvorhaben zu äußern.

5a. Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentliche Auslegung)

Im Rahmen der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Planunterlagen mindestens für die Dauer eines Monats im Saarbrücker Schloss ausgelegt, sodass alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit erhalten, sich über die Planungen zu informieren und gemeinsam mit den Mitarbeitern der Verwaltung darüber zu diskutieren. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vor Offenlagebeginn in der Saarbrücker Zeitung angekündigt. Zusätzlich werden die Planunterlagen im Internet veröffentlicht. Hier können alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeiten der Online-Beteiligung nutzen und bequem von zu Hause aus eine Anregung oder Stellungnahme zur Planung abgeben.

5b. Behördenbeteiligung

Im Rahmen der formellen Behördenbeteiligung wird der Planentwurf allen Behörden vorgelegt, die von der Planung berührt sein könnten. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit, sich aus ihren unterschiedlichen fachlichen Bereichen zu der Planung zu äußern. 

6. Feststellungsbeschluss des Kooperationsrates

Nach Abschluss der formellen Beteiligung werden wiederum alle vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen durch den Kooperationsrat geprüft und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Ist es nach diesem Abwägungsprozess notwendig, die diskutierte Planung grundlegend zu ändern, muss die öffentliche Auslegung (in verkürzter Fassung) wiederholt werden.

7. Genehmigung durch das Ministerium für Inneres und Sport

Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Kooperationsrat des Regionalverbandes Saarbrücken werden alle Planunterlagen mit allen eingegangenen Stellungnahmen der höheren Verwaltungsbehörde vorgelegt. Im Saarland ist die höhere Verwaltungsbehörde die Landesplanung, ansässig im Ministerium für Inneres und Sport. Die Landesplanung entscheidet nach fachlicher Prüfung aller Planunterlagen über die endgültige Genehmigung.

8a. Bekanntmachung in der Saarbrücker Zeitung

8b. Bekanntmachung im Internet – www.rvsbr.de

Hat die Landesplanung die Planänderung oder –aufstellung genehmigt, wird der Planbeschluss in der Saarbrücker Zeitung sowie auf der Internetseite des Regionalverbands Saarbrücken bekanntgegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Plan in Kraft.