Maklerwesen - Erlaubnisse nach § 34c GewO

Wichtiger Hinweis: Umzug des Rechts- und Ordnungsamts

Das Rechts- und Ordnungsamt zieht in der Zeit von Montag, den 15. April, bis einschließlich Mittwoch, den 17. April, um. Während dieser drei Tage ist das Amt für den Publikumsverkehr geschlossen. In Notfällen ist die telefonische Erreichbarkeit unter der Nummer 0681 506-3157 sichergestellt.

Ab Donnerstag, den 18. April, ist das Rechts- und Ordnungsamt zu den regulären Öffnungszeiten am neuen Standort am Schlossplatz 8 bis 10 in 66119 Saarbrücken erreichbar.

Jeder, der als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchte, bedarf der Erlaubnis gemäß § 34c GewO. Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen. Bei der GmbH & Co.KG ist dies die GmbH. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, UG, AG) muss die Gesellschaft selbst den Antrag stellen. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck beizufügen.

Erlaubnisverfahren

Örtlich zuständig für die Erlaubniserteilung gemäß § 34c GewO ist die Kreispolizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich

  • die Firma , der/die Antragsteller(in) ihren Betriebssitz hat
  • der/die Antragsteller(in) den Wohnsitzhat, im Fall dass kein Betriebssitz vorhanden ist
  • der/die Antragsteller(in) seinen ständigen Aufenthalt hat, fall a) und b) nicht vorliegt

Zuständige Verwaltungsbehörde für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken ist, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstadt Völklingen, der

Regionalverband Saarbrücken
- als Kreispolizeibehörde -
Europaallee 11, 66113 Saarbrücken

  1. Antragsformular (siehe Antrag § 34c GewO für Natürliche Person)
  2. Polizeiliches Führungszeugnis - Belegart O -; Verwendungszweck: Erlaubnis gemäß § 34c GewO
    (Bei der Ortspolizeibehörde der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Verwendungszweck: Erlaubnis gemäß § 34c GewO
    (Bei der Ortspolizeibehörde der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  4. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    (Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz)
  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
  6. Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister (z.B. e.K.)
  7. Auskunft des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - über Einträge im Schuldnerverzeichnis
    Seit dem 01.01.2013 sind saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche nur noch bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens im länderübergreifenden elektronischen Informationssystem (ein sog, Vollstreckungsportal) unter www.vollstreckungsportal.de zu erhalten.
  8. Auskunft des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - über evtl. anhängige Insolvenzverfahren
    (Im Saarland zentral beim Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, zu beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
  9. Nachweis über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung für die natürliche Person sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen diese tätig ist, nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO – nur bei Beantragung als Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c Absatz 1Nummer 4 GewO (siehe Muster Versicherungsbestätigung)

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibender anzusehen sind.

  1. Antragsformular (siehe Antrag § 34c GewO für Juristische Personen)
  2. Polizeiliches Führungszeugnis - Belegart O -; Verwendungszweck: Erlaubnis gemäß § 34c GewO
    (Bei der Ortspolizeibehörde der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Verwendungszweck: Erlaubnis gemäß § 34c GewO
    (Bei der Ortspolizeibehörde der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  4. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    (Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz)
  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
  6. Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister (z.B.e.K.)
  7. Auskunft des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - über Einträge im Schuldnerverzeichnis
    Seit dem 01.01.2013 sind saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche nur noch bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens im länderübergreifenden elektronischen Informationssystem (ein sog, Vollstreckungsportal) unter www.vollstreckungsportal.de zu erhalten.
  8. Auskunft des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - über evtl. anhängige Insolvenzverfahren
    (Im Saarland zentral beim Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, zu beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
  9. Für jeden Antragsteller sind die Unterlagen unter Nummer 1-8 vorzulegen
  10. Nachweis über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung für die natürliche Person sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen diese tätig ist, nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO – nur bei Beantragung als Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c Absatz 1Nummer 4 GewO (siehe Muster Versicherungsbestätigung)
  11. Gesellschaftsvertrag

Bei Neugründung einer juristischen Person
Für jeden Geschäftsführer sind die Unterlagen:

  1. Antragsformular  (siehe Antrag § 34c GewO für Juristische Personen)
  2. Polizeiliches Führungszeugnis - Belegart O -; Verwendungszweck: Erlaubnis gemäß § 34c GewO
    (bei der Ortspolizeibehörde der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister; Verwendungszweck: Erlaubnis gemäß § 34c GewO
    (bei der Ortspolizeibehörde der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  4. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    (Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnsitz)
  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde-/Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
  6. Auszug aus dem Handels- bzw. Genossenschaftsregister (z.B. e.K.)
  7. Auskunft des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - über Einträge im Schuldnerverzeichnis
    Seit dem 01.01.2013 sind saarlandweit einzelne Aufgabenbereiche nur noch bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht auf dem Weg des automatisierten Abrufverfahrens im länderübergreifenden elektronischen Informationssystem (ein sog, Vollstreckungsportal) unter www.vollstreckungsportal.de zu erhalten.
  8. Auskunft des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - über evtl. anhängige Insolvenzverfahren
    (im Saarland zentral beim Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, zu beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen in den letzten fünf Jahren, sind diese Auskünfte von den jeweils zuständigen Amtsgerichten vorzulegen.)
  9. Nachweis über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung für die natürliche Person sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen diese tätig ist, nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO – nur bei Beantragung als Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c Absatz 1Nummer 4 GewO
    (siehe Muster Versicherungsbestätigung)
  10. Gesellschaftsvertrag

    Bei einer bereits bestehenden juristischen Person:
  11. Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person
  12. Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt für die juristische Person

Die zu erhebenden Gebühren werden im Rahmen eines Gebührenvorausbescheides erhoben. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Eingang der Gebühr in voller Höhe. Die Fesetzung erfolgt nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses. Es handelt sich hierbei um eine Rahmengebühr gemäß Nummer 385.12. Allgemeines Gebührenverzeichnis von 153 € bis 1.533 €.
Derzeit beinhaltet der § 34 c GewO fünf erlaubnispflichtige Bereiche, für die einzeln oder auch in ihrer Gesamtheit Erlaubnisse erteilt werden können.

Eine Bearbeitungsgrundgebühr für:

  • für Natürliche Personen in Höhe von 500 €
  • für Juristische Personen in Höhe von 600 €

und für jeden der fünf Antragspunkte, jeweils 150 €
So ergibt sich eine Mindestgebühr bei einem Antragspunkt in Höhe

  • 650 € für Natürliche Personen und
  • 750 € für Juristische Personen