Waffenrecht

Das Waffenrecht in Deutschland unterwirft den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnispflicht.

Hierbei unterscheidet man unter anderem Waffenbesitzkarten (WBK) und Waffenscheine.

Die WBK berechtigt zum Erwerb und Besitz der darin eingetragenen Waffen.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:

  • die Vollendung des 18. Lebensjahres
  • die körperliche und geistige Eignung
  • der Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit wird durch die Waffenbehörde überprüft
  • der Nachweis der erforderlichen Sachkunde
  • der Nachweis eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz der beantragten Waffe
  • der Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen

Die Zuverlässigkeit wird durch die Waffenbehörde überprüft. Der Nachweis über Sachkunde und Bedürfnis (im Original) sind vom Antragsteller zu erbringen. Das Bedürfnis für den Erwerb einer Waffe wird vom jeweiligen anerkannten Schießsportverband bescheinigt.

Erwerb von Waffen im Zuge der Erbfolge

Nach dem Tod eines Inhabers einer WBK kann der rechtmäßige Erbe alle in einer WBK eingetragenen Waffen des Verstorbenen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer WBK bei ihm gegeben sind,  übernehmen. Einen Bedürfnisnachweis muss der Erbe nicht führen. Die Übernahme bzw. die Ausstellung der Waffenbesitzkarte ist innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft zu beantragen. Bei mehreren Erben müssen die Erben, die keine Waffen übernehmen wollen, eine Verzichtungserklärung ausfüllen. Erben, die kein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können, müssen die Erbwaffen blockieren lassen.

Jäger müssen in Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines sein.
Sammler benötigen einen Sachkundenachweis und einen Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes.

Der Waffenschein berechtigt hingegen zum Führen von Waffen.

Wer Schusswaffen außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums bei sich tragen will, benötigt einen Waffenschein.

Dieser wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer WBK gegeben sind und der/die Antragsteller/in nachweisen kann, dass er/sie mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und diese Gefährdung durch Schusswaffen gemindert werden kann.

Zum Führen von Reizstoff-, Schreckschuss-, und Signalwaffen ist seit 01.04.2003 ein „Kleiner Waffenschein“ erforderlich. Der „Kleine Waffenschein“ wird auf Antrag nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit unbefristet ausgestellt, hier entfällt die Prüfung der Sachkunde und des Bedürfnisses. Die Ausstellungsgebühr beträgt 50 Euro.
Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen! Der „Kleine“ Waffenschein beinhaltet außerdem nicht die Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten!

Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem („Kleinen“) Waffenschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.

Europäischer Feuerwaffenpass

Für Reisen in und durch Staaten, die der Europäischen Union angehören, bei denen Sie Waffen mitnehmen wollen, z. B. bei Jagdreisen und zur Teilnahme an Schießwettbewerben, benötigen sie einen Europäischen Feuerwaffenpass. Dieser dient der Legitimation der Waffen innerhalb der EU. In verschiedenen EU - Staaten ist vor Einreise die Eintragung der Zustimmung zu der Waffeneinfuhr in den Feuerwaffenpass einzuholen. In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Botschaft/Konsulat.

Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt im Bundesgebiet jedoch nicht die Waffenbesitzkarte. Es ist empfehlenswert die Waffenbesitzkarte auch bei Reisen ins Ausland zusätzlich zu dem Europäischen Feuerwaffenpass mitzuführen.

Die Waffenbehörde bearbeitet außerdem z. B. Anträge auf Ausstellung von Munitionserwerbsscheinen, Verbringungserlaubnissen für Waffen und Munition aus der bzw. in die BRD, Waffenhandelserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für jugendliche Sportschützen zur Talentförderung.

Abhandenkommen von Waffen bzw. Unbrauchbarmachung von Waffen

Ist eine Waffe abhanden gekommen, ist dies (unabhängig von einer Anzeige bei der Polizei) unverzüglich der Waffenbehörde anzuzeigen. Wer eine Waffe besitzt, an deren Gebrauchsfähigkeit er kein Interesse mehr hat und sie zumindest als Erinnerungsstück oder zu Dekorationszwecken noch erhalten will, kann diese Waffe unbrauchbar machen lassen. Dazu empfiehlt es sich, einen autorisierten Büchsenmacher aufzusuchen. Dieser stellt eine Bescheinigung aus, dass die Waffe fachgerecht unbrauchbar gemacht worden ist.

*** Waffen, die funktionsunfähig sind, sind nicht gleichzeitig unbrauchbar im Sinne des Waffengesetzes! ***

Eine abschließende Darstellung aller Erlaubnisse und Problematiken des Waffenrechts ist an dieser Stelle aufgrund der Fülle und tief greifenden Rechtsmaterie leider nicht möglich.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen jedoch gerne unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.