Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Allgemeine, losgelöste Namensänderungen (ohne Bezug zu Ehe, Scheidung oder Kindheit) fallen unter das Namensänderungsgesetz (NamÄndG). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ermöglicht in besonderen Ausnahmefällen die Änderung eines Vor- oder Familiennamens. Informationen zu familienrechtlichen Namensänderungen im Kontext von Heirat, Scheidung oder Kindern finden Sie auf dieser Seite nicht.

Grundsatz der Namensbeständigkeit

Vor- und Familiennamen sind grundsätzlich auf Dauer angelegt und sollen unverändert bleiben. Sie dienen der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie der Rechtssicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr. Daher besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Deshalb ist die öffentlich-rechtliche Namensänderung eine Ausnahme. Sie soll besondere Situationen lösen, in denen es für die betroffene Person unzumutbar ist, den bisherigen Namen weiterzuführen.
Nur wenn das persönliche Interesse an der Namensänderung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen deutlich überwiegt, ist ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes gegeben. Ob das der Fall ist, wird von der Behörde anhand einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt.

Bitte beachten:

Dass Ihnen Ihr Name nicht gefällt oder Sie einen anderen Namen passender finden, reicht in der Regel nicht aus. Eine Namensänderung außerhalb des Kontexts von Heirat oder Scheidung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Was ist ein „wichtiger Grund“?

Die Namensänderungsbehörde entscheidet jeden Antrag nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei hat sie die gesetzlichen Vorgaben und die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe anzuwenden. Die Verwaltungsvorschriften zum NamÄndG nennen verschiedene typische Fallgruppen. Dazu gehören beispielsweise:

  • ein Familienname, der anstößig oder lächerlich klingt oder regelmäßig Anlass zu unangemessenen Wortspielen gibt,
  • erhebliche Schwierigkeiten bei der Schreibweise oder Aussprache des Namens,
  • eine besondere Gefahr von Verwechslungen,
  • andere erhebliche Belastungen oder Behinderungen, die gerade mit dem Namen verbunden sind.

Die genannten Beispiele sind nicht abschließend. Entscheidend ist immer die konkrete Situation. Sich in einer bestimmten Fallgruppe wiederzufinden garantiert nicht automatisch eine Namensänderung.

Nachweise und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt die antragstellende Person. Je genauer Sie beschreiben, welche konkrete Belastung mit Ihrem bisherigen Namen verbunden ist, seit wann sie besteht und welche Auswirkungen sie hat, desto besser kann die Behörde Ihren Antrag prüfen. Sie müssen die Umstände, auf die Sie Ihren Antrag stützen, möglichst konkret schildern und – soweit möglich – durch geeignete Unterlagen belegen.
Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen anfordern.

Antragstellung

Antragsberechtigt sind grundsätzlich deutsche Staatsangehörige.
Der Antrag ist bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde einzureichen. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den erforderlichen Unterlagen. Die Gemeinde leitet den vollständigen Antrag an die zuständige Namensänderungsbehörde weiter.

Gebühren

Für die Bearbeitung des Antrags werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ist im Saarland nicht als fester Betrag festgelegt. Sie richtet sich nicht lediglich nach dem Verwaltungsaufwand, sondern den Umständen des Einzelfalls. Die Verwaltungsgebühr beträgt bei Familiennamen, Feststellungen sowie Änderungen von Familiennamen und Vornamen bis zu 1428 €, bei Vornamen bis zu 571 €.