
- » Seite vorlesen
- » Seite drucken
Vorläufige Unterbringung durch die Kreispolizeibehörde
Bitte beachten:
In akuten Notfällen, in denen eine unmittelbare Gefahr für die betroffene Person oder Dritte besteht, wählen Sie bitte den Polizeinotruf 110.
Psychische Erkrankungen treffen Menschen in jeder Lebensphase. In akuten Krisensituationen können Betroffene eine Gefahr für sich und andere darstellen. Unter sehr engen Voraussetzungen können Behörden gefährdete Menschen zu ihrem Schutz vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik unterbringen.
Was bedeutet „vorläufige Unterbringung“?
Eine vorläufige Unterbringung bedeutet, dass eine Person gegen ihren Willen vorübergehend in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden kann. Sie ist keine normale Einweisung in eine Klinik und auch keine Strafe. Sie kommt nur in einer akuten Krisensituation in Betracht, wenn eine erhebliche gegenwärtige Gefahr besteht und weniger einschneidende Hilfen nicht ausreichen.
Die vorläufige Unterbringung ist nur eine zeitlich sehr begrenzte Übergangslösung, bis eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden kann. Ziel ist nicht die Bestrafung, sondern Hilfe, Schutz, Behandlung und die Abwendung einer akuten Gefahr.
Die vorläufige Unterbringung ist von der regulären Unterbringung zu unterscheiden. Sie kommt als Eilmaßnahme in Betracht. Es müssen dringende Gründe dafür vorliegen, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr abgewartet werden kann, um die Gefahr abzuwenden. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ist die Unterbringung vorläufig.
Das PsychKHG – Hilfe und Schutz
Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) ist in erster Linie ein Hilfegesetz. Ziel ist es, Menschen in einer psychischen Krise die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen und gleichzeitig Gefahren für die betroffene Person oder Dritte abzuwenden. Eine Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person soll möglichst vermieden werden. Ziel des PsychKHG ist, möglichst frühzeitig freiwillige Hilfsangebote zu vermitteln und Krisensituationen zu entschärfen. Die Hilfen umfassen unter anderem Beratung, Betreuung, die Vermittlung in ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung und Unterstützung zur Selbsthilfe. Wenn eine Unterbringung unvermeidbar ist, stehen das Wohl und die Rechte der betroffenen Person weiterhin im Mittelpunkt.
Die Kreispolizeibehörde handelt stets nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person stellt immer das letzte Mittel dar und kommt nur in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.
Aus diesem Grund arbeitet die Kreispolizeibehörde eng mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes des Regionalverbandes Saarbrücken zusammen. Die dort tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter beziehungsweise Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen beraten und unterstützen Betroffene sowie deren Angehörige.
Zuständigkeit
Die Kreispolizeibehörde des Regionalverbandes Saarbrücken ist zuständig für Maßnahmen nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz auf dem Gebiet des Regionalverbandes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung
Ergibt sich aufgrund einer psychischen Erkrankung eine gegenwärtige erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung, prüft die Kreispolizeibehörde, ob Maßnahmen nach dem PsychKHG erforderlich sind.
Bitte beachten:
Eine psychische Erkrankung allein ist kein Grund für eine Unterbringung. Auch die Tatsache, dass jemand keine Behandlung möchte oder seine Erkrankung nicht einsieht, reicht allein nicht aus. Entscheidend sind die konkrete Situation und das Verhalten der betroffenen Person – nicht eine bestimmte Diagnose.
Eine vorläufige Unterbringung ist zulässig, wenn
- die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der betroffenen Person infolge einer psychischen Erkrankung aufgehoben ist,
- dadurch Leben, Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter der betroffenen Person oder Dritter erheblich gefährdet werden,
- die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann und
- das befürchtete schädigende Ereignis unmittelbar bevorsteht oder aufgrund der besonderen Umstände jederzeit erwartbar ist.
Häufige Krankheitsbilder
Psychische Ausnahmesituationen können beispielsweise durch belastende oder traumatische Ereignisse ausgelöst werden, aufgrund einer bestehenden Veranlagung auftreten oder durch andere Krankheiten hervorgerufen werden. Auch der Konsum von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen kann psychische Krisen, Angstzustände, Psychosen oder erhebliche Verhaltensänderungen verursachen.
Im höheren Lebensalter können Erkrankungen wie Demenz zu Persönlichkeitsveränderungen führen, die mit einer Gefährdung der betroffenen Person oder anderer Menschen verbunden sein können.