Jahr- und Spezialmärkte

Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Marktveranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbieten.
Unter größeren Zeitabständen ist ein zeitlicher Mindesabstand von einem Monat zwischen den einzelnen Jahrmärkten zu verstehen. Eine Vielzahl von Anbietern bedeutet, dass ein Jahrmarkt gemäß § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung nur festgesetzt werden kann, wenn mindestens 12 gewerbliche Anbieter vorhanden sind.
Unter Feilbieten ist zu verstehen, dass die Waren an Ort und Stelle zur tatsächlichen Übergabe an den Kunden bereitliegen müssen. Nach Abschluss des Kaufvertrages müssen dem Käufer die Waren ausgehädigt werden.

Was ist ein Spezialmarkt?

Ein Spezialmarkt ist eine im Allgeminen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Marktveranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbieten.
Unter größeren Zeitabständen ist ein zeitlicher Mindestabstand von einem Monat zwischen den einzelnen Spezialmärkten zu verstehen. Eine Vielzahl von Anbietern bedeutet, dass ein Spezialmarkt gemäß § 68 Abs. 1 Gewerbeordnung nur festgesetzt werden kann, wenn mindestens 12 gewerbliche Anbieter vorhanden sind.
Unter Feilbieten ist zu verstehen, dass die Waren an Ort und Stelle zur tatsächlichen Übergabe an den Kunden bereitliegen müssen. Nach Abschluss des Kaufvertrages müssen dem Käufer die Waren ausgehändigt werden.
Der Unterschied zum Jahrmarkt besteht darin, dass beim Spezialmarkt nicht Waren aller Art angeboten werden dürfen, sondern nur bestimmte Waren feilgeboten werden dürfen.
Bestimmte Waren sind z.B. Antiquitäten, Briefmarken, Weihnachtsartikel.

Erlaubnisverfahren

Örtlich zuständig für die Festsetzung von Jahr- und Spezialmärkten ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Veranstalung durchgeführt werden soll.
Zuständige Verwaltungsbehörde für den Regionalverband Saarbrücken ist, mit Ausnahme der Mittelstadt Völklingen und der Landeshauptstadt Saarbrücken, der

Regionalverband Saarbrücken
Rechts- und Ordnungsamt
- als Kreispolizeibehörde
Schlossplatz 8-10
66119 Saarbrücken

Anträge müssen mindestens 6 Wochen vor dem jeweiligen Markt vorliegen. Für die Planungssicherheit der Antragssteller werden eine frühzeitige Reservierungsanfrage bzw. Einreichung des Antrags empfohlen. 

  1. Antrag
    Der Antrag kann wahlweise formlos, schriftlich oder mir dem in der Anlage beigefügten Formblatt, beim Regionalverband Saarbrücken eingereicht werden.
  2. Polizeiliches Führungszeugnis - Belegart O
    Für den Antragsteller und für die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
  3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    Für den Antragsteller und für die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
  4. Vorläufiges Ausstellerverzeichnis
    Getrennt nach gewerblichen Ausstellern (Mindestzahl 12 gewerbliche Aussteller) und privaten Austellern
    Als Mindestangaben hat das Ausstellerverzeichnis zu enthalten:
    • Firmennamen mit Vertretungsberechtigten (Juristische Person) oder Name und Vorname bei Einzelunternehmen
    • Firmenadresse bei gewerblichen Ausstellern, Privatadresse bei privaten Ausstellern (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer)
    • Warenangebot
  5. Teilnahmebedingung, Marktordnung
  6. Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 1 Gesetz über Sonn- und Feiertage
    Hierfür zuständige Behörde ist die Stadt/Gemeinde am Verwaltungsort.

Die zu erhebenden Gebühren werden im Rahmen eines Gebührenvorausbescheides erhoben. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Eingang der Gebühr in voller Höhe. Die Gebühr wird aufgrund des Allgeminen Gebührenverzeichnisses erhoben. Es handelt sich hierbei um eine Rahmengebühr gemäß Nummer 534.1.2. Allgemeines Gebührenverzeichnis von 51 € bis 511 €. Derzeit ist die Gebühr auf 130 € für den ersten Tag und für jeden weiteren Tag auf zusätzlich 60 € festgesetzt.