Begriffsdefinitionen

Hier finden Sie Fristen, Verfahrenshinweise, Gesetzesgrundlagen und Statistiken.

Der Termin der Wahl zur Regionalversammlung ist der 30. August 2026.

Die Regionalversammlung wird alle fünf Jahre gewählt. Die letzte Wahl fand am 9. Juni 2024 statt. Aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts muss eine Neuwahl durchgeführt werden. Die Dauer der Wahlperiode ist davon nicht betroffen. Die nächste reguläre Wahl erfolgt im Jahr 2029.

Die letzte Wahl der Regionalversammlung wurde im Rahmen der Kommunal- und Europawahlen am 9. Juni 2024 durchgeführt. Am gleichen Termin fand auch die Wahl zur/zum Regionalverbandsdirektorin/Regionalverbandsdirektor statt.

Ergebnisse, Daten und weitere Informationen zu den Wahlen vom 9. Juni 2024 finden Sie auf dieser Seite.

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Bürger und jede Bürgerin, der oder die das 18.Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz im Regionalverband hat.

Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten.

Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist nur in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat.

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.

Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wählbar (passives Wahlrecht) ist jeder und jede Wahlberechtigte, der oder die das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 6 Monaten seinen Wohnsitz im Wahlgebiet hat und nicht von der Wahl ausgeschlossen ist.

Mit Erhalt der Wahlbenachrichtigung wird Ihnen der Wahltermin und Ihr zuständiges Wahlbüro mitgeteilt. Nur dort können Sie innerhalb der angegebenen Uhrzeiten ihre Stimme abgeben. Sollten Sie am Tag der Wahl verhindert sein, können Sie Briefwahl oder einen Wahlschein zur Stimmabgabe in einem anderen Wahlbüro beantragen.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, obwohl Sie wahlberechtigt sind, erhalten Sie auf Antrag ebenfalls einen Wahlschein:

  • wenn Sie nachweisen können, dass Sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt haben,
  • wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der geltenden Antrags- oder Einspruchsfristen entstanden ist,
  • wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Dafür wenden Sie sich an ihre Gemeindewahlleiterin oder ihren Gemeindewahlleiter.

Wenn eine stimmberechtigte Person ihr aktives Wahlrecht am Wahltag nicht in der Präsenzwahl durch Abgabe der Stimme im zugewiesenen Wahllokal ausüben kann, besteht für sie die Möglichkeit, einen Wahlschein zu beantragen. Zuständig dafür ist die Gemeindebehörde in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist, oder hätte eingetragen werden müssen.

Ein Wahlschein wird nur für einen bestimmten Wahlkreis ausgestellt und berechtigt entweder zur Stimmabgabe durch Urnenwahl in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises oder zur Teilnahme an der Briefwahl.

Wer nicht oder nicht ausreichend lesen kann oder wegen einer Behinderung daran gehindert ist, selbst den oder die Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen.

Blinde Wählerinnen und Wähler haben zudem die Möglichkeit mittels einer Stimmzettelschablone auch ohne Hinzuziehung einer Hilfsperson zu wählen.

Die Hilfsperson kann frei bestimmt werden, beispielsweise auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes. Soweit für die Hilfeleistung erforderlich, darf sie gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen.

Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.

Die Hilfsperson ist verpflichtet, ihre durch die Hilfeleistung erlangten Kenntnisse von der Wahl der anderen Person geheim zu halten.

Ein Verstoß hat strafrechtliche Konsequenzen.

Dazu folgende Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

§ 107a StGB Wahlfälschung (extern)

§ 107c StGB Verletzung des Wahlgeheimnisses (extern)

Nach Betreten des Wahlraums werden ihre Personalien überprüft. Dazu benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass. Danach erhalten Sie den Stimmzettel. Sie begeben sich in die Wahlkabine und kennzeichnen dort den Stimmzettel in der darauf angegebenen Art und Weise. Danach falten Sie ihn so, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine ist das Fotografieren verboten. Das gilt in jederlei Hinsicht, das heißt: Sie dürfen weder Ihren Stimmzettel abfotografieren noch sich oder andere Personen in bzw. in der Nähe der Wahlkabine(n) ablichten.

Dies ist unabdingbar, um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten.
Achten Sie bitte außerdem darauf, nicht unnötig lange in der Wahlkabine zu verweilen, damit der Ablauf der Wahl nicht gestört wird und die Wählerinnen und Wähler nach Ihnen ebenfalls stressfrei wählen können.

Zunächst legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Saarland als oberste Kommunalaufsichtsbehörde den Wahltermin fest und macht ihn im Amtsblatt bekannt. Ab diesem Zeitpunkt laufen die Fristen zur Leistung von Unterstützungslisten und der Einreichung von Wahlvorschlägen. Die Durchführung dieser Aufgaben obliegt den Gemeinden.

Unterstützungsunterschriften

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Kommunalwahl kein Sitz in der Regionalversammlung oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Regionalversammlungsmitglieder. Da die Regionalversammlung 45 Mitglieder hat, sind mindestens 135 Unterstützungsunterschriften notwendig. bis spätestens 25. Juni, 18 Uhr, persönlich in ein in den Wahlbüros der Städte und Gemeinden für den jeweiligen Wahlvorschlag ausliegendes Verzeichnis einzutragen. Hierfür sind die Wahlämter zu den Öffnungzeiten der Rathäuser sowie zusätzlich samstags von 9 bis 12 Uhr geöffnet. Unterschriften können auch in der Geschäftsstelle der Regionalverbandswahlleiterin im Erdgeschoss des Saarbrücker Schlosses (Raum 0.11) geleistet werden. Auch diese Geschäftsstelle ist zusätzlich samstags von 9 bis 12 Uhr geöffnet.

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden.

Zulassung der Wahlvorschläge

Der Gemeindewahlausschuss entscheidet bis spätestens 3. Juli über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat die Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen.

Versandt der Wahlbenachrichtigungen

Mit Erhalt der Wahlbenachrichtigung wird Ihnen der Wahltermin und Ihr zuständiges Wahlbüro mitgeteilt. Nur dort können Sie innerhalb der angegebenen Uhrzeiten ihre Stimme abgeben. Sollten Sie am Tag der Wahl verhindert sein, können Sie Briefwahloder einen Wahlschein zur Stimmabgabe in einem anderen Wahlbüro beantragen.

Bei der Kommunalwahl werden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in den Wahlvorständen eingesetzt.

Es handelt sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Sie müssen wahlberechtigt sein, um als Wahlhelferin oder Wahlhelfer eingesetzt werden zu können.
Grundsätzlich ist jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet diese ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen.

Eine Ablehnung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Zu den Aufgaben gehört:

  • Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,
  • Überprüfung der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler anhand des Wählerverzeichnisses,
  • Ausgabe des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel,
  • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel,
  • Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.

Sie müssen schon vor Öffnung des Wahllokals anwesend sein, um bei den Vorbereitungen zu helfen. Nach Schließung der Wahllokale erfolgt die Auszählung der Stimmzettel, dies kann je nach Anzahl der Stimmzettel bis in die späten Abendstunden dauern.

Regelungen über Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer gibt es in den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht.
Kontaktieren Sie Ihren Arbeitgeber für weitere Informationen.

Aus der Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Regionalversammlung am 30.08.2026:

Die politischen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, Wahlvorschläge für die Wahl der Regionalversammlung am 30. August 2026 bis spätestens 25. Juni 2026, 18:00 Uhr, bei der Regionalverbandswahlleiterin des Regionalverbandes Saarbrücken, Schlossplatz 12, Saarbrücker Schloss, Nordflügel, EG, Zimmer 0.11 (Wahlamt), in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 KWO einzureichen. Die Wahlvorschläge sollten jedoch so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig vor dem 25. Juni 2026 behoben werden können.


Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Der Wahlvorschlag ist gegebenenfalls unterstützungsbedürftig in Form von Unterschriften.

Beachten Sie die im Vorfeld bekannt gemachten Fristen!
Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig.

Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet aufgestellt werden oder gegliedert in eine Gebietsliste und eine Bereichsliste.
Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.

Wahlgebiete

Die Regionalversammlung hat in ihrer Sitzung am 21. Mai 2026 das Wahlgebiet des Regionalverbandes Saarbrücken für die Aufstellung von Bereichslisten in zwei Wahlbereiche aufgeteilt:
1. Wahlbereich Saarbrücken (Landeshauptstadt)
2. Wahlbereich Stadtumland (bestehend aus den übrigen neun regionalverbandsangehörigen Kommunen)

Verfahren

Für jeden Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Unterbleibt dies, gilt die Person, die zuerst unterzeichnet hat als Vertrauensperson und die zweite Person als stellvertretende Vertrauensperson.
Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson und bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen, den Wahlvorschlag betreffend, abzugeben oder entgegen zu nehmen.

Rücknahme

Solange noch nicht über einen Wahlvorschlag entschieden wurde, kann dieser von der Vertrauensperson zusammen mit der stellvertretenden Vertrauensperson durch eine schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.
Wahlvorschläge, die der Unterstützung durch Unterschriften bedürfen, können auch durch eine Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und durch eine von diesen persönlich und handschriftlich vollzogenen Erklärung zurückgenommen werden.

Änderung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Wahlvorschlag nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert.
Erforderlich ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.

Ergebnisse der Wahl zur Regionalverbandsversammlung 2024. Hier finden Sie auch die Ergebnisse nach untergeordneten Wahlgebieten.

Kreisergebnisse 1984 bis 2024