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Ihr Baby ist da
Die Geburt eines Kindes bringt viele Veränderungen mit sich. Gerade die erste Zeit ist wichtig, um Ihrem Baby und Ihnen als Familie einen guten Start ins Leben zu ermöglichen.
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu den Themen Stillen, wichtigen Anmeldungen direkt nach der Geburt, Elternzeit, Familienpflege, Familienpatenschaften, Betreuungsmöglichkeiten, Übernahme Elternbeiträge, Servicestelle Kinderbetreuung & Kindertagespflege, frühkindliche Brückenangebote und alleinerziehende Mütter und Väter.
Stillen
Stillen bietet einem Baby genau das, was es in seinen ersten Lebensmonaten braucht: alle wichtigen Nährstoffe, körperliche Nähe, Zuwendung und Unterstützung für sein Immunsystem und für seine Entwicklung.
Muttermilch ist ganz auf die Nahrungsbedürfnisse eines Säuglings zugeschnitten und bietet ihm neben einer natürlichen Ernährung viele Vorteile:
- Muttermilch enthält alle wichtigen Nährstoffe in der richtigen Qualität und Menge, also die richtigen Eiweiße, Fette, Kohlenhydrate, Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine, die ein Säugling für sein gesundes Gedeihen braucht.
- Sie ist leicht verdaulich und passt sich den wachsenden Nahrungsbedürfnissen des Säuglings während der Entwicklung an.
- Sie enthält besondere Abwehr- und Schutzstoffe, die ein Kind vor Krankheiten, z. B. Durchfall und Mittelohrentzündungen, schützen.
- Muttermilch verhindert, dass das Baby überernährt wird.
- Sie ist zu jeder Zeit und an jedem Ort verfügbar, hat immer die richtige Temperatur und ist hygienisch einwandfrei.
- Muttermilch ist kostenlos.
Diese positiven Gefühle von Nähe, Vertrautheit und Sicherheit, die beim Stillen in Ruhe erlebt werden, kann das Baby auch bei der Ernährung über die Flasche entwickeln.
Falls nicht gestillt wird oder wenn zwischenzeitlich z. B. abgepumpte Muttermilch gefüttert wird: Inniger Blickkontakt, leises vertrautes Sprechen mit dem Baby und – wenn möglich – das Erleben von direktem Hautkontakt und -wärme stärkt die wichtige Bindung zur Mutter oder anderen sehr engen Bezugspersonen in der ersten Zeit.
Was ist zu regeln nach der Geburt?
Sofern Ihr Kind in Saarbrücken geboren wurde, müssen Sie die Geburt entweder bei der Entbindungsklinik selbst oder bei einer Hausgeburt auf dem Standesamt Saarbrücken anmelden.
Die Frist zur Anmeldung beträgt maximal 10 Tage nach der Geburt.
Beim Krankenhaus (und beim Standesamt) müssen Sie vorlegen:
- Eltern sind miteinander verheiratet: Familienstammbuch, Eheurkunde*, beglaubigte Kopie des Eheregisters* (*erhalten Sie beim Standesamt Ihrer Eheschließung), ausländische Heiratsurkunde, Geburtsurkunden
- Eltern sind getrennt lebend: zusätzlich eventuell Nachweis über den Scheidungsantrag
- Eltern sind nicht miteinander verheiratet:
- Geschiedene oder Verwitwete: Familienstammbuch, Eheurkunde*, beglaubigte Kopie des Eheregisters*, (*erhalten Sie beim Standesamt Ihrer Eheschließung), ausländische Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Nachweis der Eheauflösung (beispielsweise rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde)
- Ledige: Geburtsurkunde der Mutter (und des Vaters bei Vaterschaftsanerkennung), Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung, eventuell Sorgeerklärung.
Alle Urkunden sind im Original vorzulegen! Ausländische Urkunden zusätzlich mit Übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher!
Elternzeit
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben, die Eltern nach der Geburt eines Kindes nehmen können, um es selbst zu betreuen und zu erziehen. Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer, auch Beschäftigte in Heimarbeit, Teilzeit, Arbeitnehmer in geringfügigen Arbeitsverhältnissen und befristet Beschäftigte. Auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Für den Anspruch auf Elternzeit müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die bzw. der Berechtigte muss mit dem Kind, für das ihr/ihm die Personensorge zusteht, in einem gemeinsamen Haushalt leben und
- das Kind (überwiegend) selbst betreuen und erziehen und
- es darf keine oder eine maximal 32 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit vorliegen.
Mütter können im Anschluss an die acht- bzw. zwölfwöchige Mutterschutzfrist (Väter ab Geburt) längstens bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Innerhalb dieses Zeitraums können Eltern den Beginn und das Ende der Elternzeit frei wählen.
Die Elternzeit muss verbindlich festgelegt werden bis zum 24. Lebensmonat des Kindes. Ein Zeitraum von maximal 24 Kalendermonaten kann auf die Zeit zwischen der Vollendung des dritten und achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Bei einem Arbeitgeber-Wechsel kann der neue Arbeitgeber vom alten eine Bescheinigung über die in Anspruch genommene Elternzeit verlangen.
Eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung einer verbindlich festgelegten Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder in bestimmten Härtefällen möglich.
Die Elternzeit kann von der werdenden Mutter auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden, um die Schutzfristen in Anspruch zu nehmen. Dies muss jedoch dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden (siehe unten).
Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb der ersten drei Lebensjahre in Anspruch genommen wird.Bei der Inanspruchnahme zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt die Antragsfrist 13 Wochen.
Die Anmeldung muss zwingend schriftlich erfolgen!
Die Elternzeit kann flexibel gestaltet werden. Jeder Elternteil kann maximal drei Jahre in
Anspruch nehmen. Die Eltern können Elternzeit gleichzeitig in Anspruch nehmen oder sich abwechseln. Jedoch kann jeder die Elternzeit nur in drei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des jeweiligen Arbeitgebers möglich.
Ein Anteil der Elternzeit von maximal 24 Monaten kann auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Bei einem Arbeitgeber-Wechsel kann der neue Arbeitgeber vom alten eine Bescheinigung über die in Anspruch genommene Elternzeit verlangen.
Die Elternzeit wird separat betrachtet, d.h. bei einer Übertragung wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet.
Der Arbeitgeber darf ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der gesamten Dauer der Elternzeit nicht kündigen. Bei der Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag beginnt der Kündigungsschutz bereits 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden zulässig. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer,
- das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen,
- es muss sich um eine Stundenreduzierung auf 15 bis 32 Stunden wöchentlich handeln,
- bei einer Mindestdauer von zwei Monaten und
- es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung muss mindestens sieben Wochen (zwischen drittem und achten Geburtstag 13 Wochen) vor Beginn der Tätigkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden und den Beginn sowie Umfang der Arbeitszeitverringerung enthalten. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung ablehnen will, muss er dies innerhalb vier Wochen nach Zugang des Antrags (bei Elternzeit nach dem 3. Geburtstag 8 Wochen) mit schriftlicher Begründung tun.
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht innerhalb vier bzw. acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ab, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
Familienpflege
Die Familienpflege unterstützt Familien, in denen die Mutter oder der Vater durch Krankheit oder andere Notsituationen ausfallen. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens ein Kind unter 12 Jahren (bei manchen Krankenkassen unter 14 Jahren) im Haushalt lebt oder eine Behinderung hat und die Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Beispielsweise, weil die Mutter wegen einer Risikoschwangerschaft liegen muss.
Die Kosten werden je nach Familiensituation und Einsatzgrund von den Krankenkassen oder den örtlichen Sozial- und Jugendhilfeträgern übernommen. Je nach Einkommenssituation und Anlass wird von den Familien aber ein Eigenanteil erwartet.
Familienpatenschaften
Familienpatenschaften können jungen Eltern kleine Auszeiten verschaffen. Die geschulten Ehrenamtlichen entlasten die Familien mit praktischer Unterstützung im Alltag. Sie werden über die Netzwerke Frühe Hilfen, Wohlfahrtsverbände und Vereine vermittelt.
Sie haben Zwillinge bekommen, aber wenig Hilfe? Sie sind als junge Mutter oder junger Vater ohne Pause eingespannt? Eines Ihrer Kinder braucht mehr Aufmerksamkeit, die Ihnen als Alleinerziehende aber fehlt? Sie fühlen sich nach der Geburt müde und möchten einfach mal schlafen?
Es ist normal, dass Eltern in solchen Situationen an die eigenen Grenzen stoßen. Die regelmäßige Unterstützung durch Ehrenamtliche kann hier eine große Entlastung sein. Die Begleitung durch eine Familienpatin oder einen Familienpaten für Mütter und Väter ist kostenfrei.
Betreuungsmöglichkeiten
Für Kinder ab einem Jahr besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Bei den Betreuungsplätzen unterscheidet man zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (also der Betreuung durch Tagesmutter oder Tagesvater). Die Servicestelle Kinderbetreuung & Kindertagespflege hält alle Informationen und Formulare zur Kindertagespflege für Sie bereit. Der Regionalverband Saarbrücken hat zudem den Kita-Planer freigeschaltet. Dort finden Sie alle Kindertageseinrichtungen mit ihren jeweiligen Angeboten. In Kooperation mit freien Trägern der Jugendhilfe bietet der Regionalverband zudem an verschiedenen Standorten in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in der Stadt Völklingen verschiedene frühkindliche Brückenangebote an.
Infos zur Übernahme von Elternbeiträgen für Kindertagesbetreuung finden sie hier
Servicestelle Kinderbetreuung & Kindertagespflege
Der Servicestelle wurde die Fachberatung für die Kindertagespflege vom Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken übertragen. Ziel der Arbeit ist die Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung der Qualität der bestehenden Kindertagespflegeplätze.
Schnittstellen unseres Angebotes für Familien und Kindertagespflegepersonen sind das Büro am Standort Saarbrücken und das Internetportal www.service-kinderbetreuung.de. Neben der Information im persönlichen Beratungsgespräch können sich dort Eltern, Kindertagespflegepersonen und Interessierte umfassend zu den Themen Kinderbetreuung und Kindertagespflege informieren.
Frühkindliche Brückenangebote
Seit Juli 2017 bietet der Regionalverband im Rahmen des Bundesprogramms „Kita-Einstieg: Brücken bauen in frühe Bildung“ frühkindliche Bildungsangebote für Kinder von 3 bis 6 Jahren an. Mit dem Programm werden kostenlose Angebote gefördert, die auf den Besuch einer Kindertagesbetreuung vorbereiten und dies unterstützend begleiten. Eltern werden über die Formen der Kindertagesbetreuung und der frühen Bildung aufgeklärt. Dies geschieht zum Beispiel in Beratungsgesprächen, durch die Begleitung in die Kita oder durch Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen. Damit soll den Familien der Zugang zu passenden Angeboten erleichtert werden. Die Anzahl der Plätze im Bundesprogramm „Kita-Einstieg“ sind jedoch begrenzt.
Deshalb gibt es im Regionalverband seit Januar 2019 zusätzliche frühkindliche Bildungsangebote. So soll Kindern ohne Kindertagesbetreuungsplatz bis zu dem Zeitpunkt, dass ein Betreuungsplatz frei ist, die Möglichkeit geboten werden, an Bildung und Betreuung teil zu haben. Damit soll der Übergang in eine Kita oder in die Grundschule erleichtert werden.
Alleinerziehende Mütter und Väter
Als Alleinerziehende werden Mütter oder Väter bezeichnet, die ledig, dauernd getrennt lebend, geschieden oder verwitwet sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben (sogenannte Einelternfamilie). Alleinerziehende versuchen, die Erziehung des Kindes, die Organisation des Alltags und den Beruf unter einen Hut zu bringen. Die Organisation einer geeigneten Kindertagesbetreuung und ein familienfreundliches und verständnisvolles Arbeitsumfeld sind für die Alltagsgestaltung von besonderer Bedeutung. Nach dem Motto „Betroffene wissen oft mehr als Fachleute“, gibt es Austauschtreffen Betroffener sowie Beratungsangebote, die Alleinerziehende entlasten oder unterstützen.
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