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Finanzielle Hilfen
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu den Themen Mutterschutz, Elterngeld, Kindergeld, Rente für Waisen, Unterhalt für Kinder, Unterhaltsvorschuss und Übernahme Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung.
Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stehen, auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, ebenso wie für Frauen, die zur Berufsbildung beschäftigt sind, und Heimarbeiterinnen. Dabei ist es unerheblich, ob die Frauen befristet oder zur Aushilfe angestellt sind. Ebenso gilt es für Frauen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, für Freiwillige im Sinne des Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienstes, Schülerinnen und Studentinnen.
Schwangere Frauen dürfen nicht beschäftigt werden in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Die nachgeburtliche Schutzfrist beträgt acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die nachgeburtliche Schutzfrist 12 Wochen, ebenso wenn eine Behinderung bei dem Neugeborenen festgestellt wurde.
Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht nach der Geburt) gezahlt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX festgestellt wurde, beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung 12 Wochen.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.
Die Höhe richtet sich nach der Schutzfrist und beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt das durchschnittliche kalendertägliche Entgelt diesen Betrag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zu zahlen.
Geringfügig Beschäftigte und privat Versicherte erhalten keine laufende Zahlung, sondern ein einmaliges Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes.
Elterngeld
Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus unterstützen zusätzlich. Es sichert die wirtschaftliche Existenz der Familien und hilft Vätern und Müttern, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Es soll den Eltern ermöglichen, sich Zeit für ihr Kind zu nehmen. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - diese können miteinander kombiniert werden. Auch getrenntlebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung.
Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.
Für ab dem 1. September 2021 geborene Kinder gilt außerdem: Wenn das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, bekommen die Eltern länger Elterngeld. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, je nachdem wie viele Wochen vor dem errechneten Geburtstermin das Kind geboren wurde.
Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.
Eltern können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden).
Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden (für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, ist dies nur für vier aufeinanderfolgende Lebensmonate möglich). Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.
Kindergeld
Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag. Vom Kindergeld profitieren vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen.
Aktuelle Höhe und Auszahlung des Kindergeld
- Deutsche Staatsangehörige, die mit ihren Kindern in Deutschland leben.
- Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, unter bestimmten Bedingungen.
- Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben.
Kindergeld erhalten Eltern. Dazu gehören auch Adoptiveltern. Kindergeld können unter bestimmten Voraussetzungen auch erhalten: Stiefeltern, Pflegeeltern und Geschwister, Großeltern.
Um Kindergeld zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen oder können den Online-Service der Familienkasse nutzen.
Wenn Sie über eine Bund-ID verfügen, müssen Sie den Online-Antrag nicht mehr ausdrucken, sondern können diesen online ausfüllen und ohne Unterschrift direkt online an die Familienkasse übermitteln.
Wenn sie keine Bund-ID besitzen dann können sie den Antrag online ausfüllen, müssen diesen aber ausdrucken, unterschreiben und bei der zuständigen Familienkasse abgeben.
Sie können das Formular auch vor Ort bei ihrer Familienkasse erhalten oder online. Füllen sie den Antrag Kindergeld und dieAnlage Kind vollständig aus, unterschreiben diese und geben sie bei der zuständigen Familienkasse ab.
Bei neugeborenen Kindern können Sie den Kindergeldantrag mittels gültigem ELSTER-Zertifikat auch vollständig online stellen, also ohne den Antrag auszudrucken und händisch unterschreiben zu müssen.
In dem Antrag müssen Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes angeben.
Bitte stellen Sie den Antrag bei der Familienkasse Ihrer Agentur für Arbeit. Diese ist in der Regel für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Kindergeld zuständig.
Rente für Waisen
Wenn Vater, Mutter oder beide Elternteile sterben, unterstützen wir Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Waisenrenten. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein Elternteil mehr lebt. Dafür muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben oder zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.
- leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden
Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Waise adoptiert wird oder heiratet.
Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Die Waise kann diese Rente längstens bis zum 27. Geburtstag erhalten, wenn sie
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
- einen Freiwilligendienst leistet.
- behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen einem Freiwilligendienst und dem Ausbildungsbeginn.
Unterhalt für Kinder
Jedes Kind bekommt normalerweise Unterhalt durch seine Eltern. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen lebt, dann leisten diese den Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geld.
Wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt, zum Beispiel nach einer Scheidung, dann leistet dieser seinen Unterhalt meistens durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag oft dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter "Barunterhalt").
Die Höhe des Unterhalts hängt von mehreren Umständen ab. Dazu gehören vor allem das Einkommen der Person, die Unterhalt zahlen muss und wieviel das Kind braucht.
Für die Berechnung des Unterhalts wird oft die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ genommen. Der gesetzliche Mindestunterhalt wird jährlich in einer Verordnung, der Mindestunterhalts-Verordnung, neu festgelegt. Der Elternteil, der Unterhalt in Geld bezahlen muss, kann die Hälfte des Kindergelds davon abziehen.
Der Unterhalt muss jeden Monat im Voraus bezahlt werden.
Wenn Ihr Kind von Ihnen betreut wird, dann können Sie Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt bekommen. Bei Bedarf können Sie auch eine Beistandschaft beantragen. Das bedeutet, dass, wenn Ihr Kind einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil hat, das Jugendamt Ihnen hilft, den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Sie können jederzeit selbst entscheiden, ob und wie das Jugendamt tätig wird, zum Beispiel ob es den Unterhaltsanspruch auch gerichtlich durchsetzen soll. Volljährige Kinder haben bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auch selbst die Möglichkeit, sich vom Jugendamt zum Thema Unterhalt beraten und unterstützen zu lassen. Als unterhaltspflichtiger Elternteil können Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Für Geringverdienende gibt es die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung.
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
- Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland.
- Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
- Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
- wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.
Ihre Unterhaltsvorschuss-Stelle berät Sie, wenn Sie Fragen zum Unterhaltsvorschuss haben. Ihr Jugendamt berät Sie zu Fragen rund um die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes, wenn es zu Streit über Unterhaltsverpflichtungen kommt oder es Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsfeststellung gibt. Wenn im Konfliktfall die Beratungsangebote des Jugendamtes nicht ausreichen, können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf eine Beistandschaft stellen.
Als unterhaltspflichtiger Elternteil können Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtanwalt beraten lassen. Für Geringverdiener gibt es die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung.
Übernahme von Elternbeiträgen für Kindertagesbetreuung
Für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung müssen Elternbeiträge gezahlt werden. Diese können je nach Einrichtung unterschiedlich hoch sein. Für Eltern mit geringem Einkommen kann das Jugendamt den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen übernehmen. Für den Fall, dass Ihr Kind am Mittagessen teilnimmt, können die Essenskosten bis zu einem Eigenanteil übernommen werden. Der Eigenanteil beträgt 1 Euro pro Essen.
Die Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn ALLE Unterlagen vollständig vorliegen!
Erhalten Sie Bürgergeld (Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten.Wenn Sie Einkommen beziehen, gibt es für den Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge keine „Faustformel“.
Haben Sie ein geringes Einkommen zur Verfügung und stehen diesem hohe Ausgaben gegenüber, könnten Sie trotzdem einen Anspruch haben. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung und wir führen eine Einkommensberechnung für Sie durch.
Grundsätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- eine Bescheinigung der Einrichtung (mit Aufnahmetag, Höhe des Elternbeitrages und ggf. des Mittagessens)
- den Ausweis oder Pass/Aufenthaltstitel oder Freizügigkeitsbescheinigung/Geburtsurkunde des Kindes
- die Meldebescheinigung aus dem Melderegister der Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen.
Sollten Sie eine Maßnahme über die Agentur für Arbeit/das Jobcenter machen oder befinden sie sich in Ausbildung / Studium, brauchen wir Nachweise über:
- Immatrikulationsbescheinigung, Schulbescheinigung
- Eingliederungsvereinbarung vom Jobcenter
- Sprachkurs
- Umschulung
- Kinderbetreuungskosten
Wenn Sie im Bezug von Bürgergeld (Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, dann benötigen wir außerdem von Ihnen:
- den aktuellen Bescheid
Wenn Sie Einkommen aus selbstständiger Arbeit, aus einem Angestelltenverhältnis, Ausbildungsverhältnis oder durch Rente erzielen, legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:
Für das Einkommen:
- Arbeitsvertrag, Gehaltszettel (möglichst der letzten 12 Monate mit Nachweis über Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und sonstigen Sonderzahlungen)
- Einkommensteuerbescheid, Gewinn- und Verlustrechnung/Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen (möglichst vom Steuerberater)
- Wohngeld- oder Lastenzuschussbescheid
- Nachweis über Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld
- BAföG-Bescheid, BAB-Bescheid, Stipendium
- Rentenbescheid
Für die besonderen Belastungen:
- Nachweise über Unterhaltszahlungen (Bankauszüge mindestens der letzten 3 Monate)
- Nachweise über Darlehen oder sonstige Schulden (Darlehensvertrag) mit Kaufvertrag/Verwendungszweck
- Nachweise über Unterhaltszahlungen (Bankauszüge mindestens der letzten 3 Monate)
Für die Kosten der Unterkunft:
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft (Mietvertrag und Nebenkosten ohne Strom)
- Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (entsprechender Mietvertrag)
- Nachweis über Wohnungseigentum (Jahreskontoauszug der Darlehenszinsen, Straßenreinigung, Müllgebühren, Heizung, Wasser- und Abwasserbescheid, Grundsteuerbescheid, Wohngebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Größenangabe der selbst genutzten Wohnfläche)
- Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit, Risikoleben, private Kranken- und Pflegeversicherung (keine Zusatzversicherung!)
- Nachweise über Versicherungen (Versicherungspolice) für Hausrat, Haftpflicht
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