Haushaltssatzung 2023

I. Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Regionalverbandes Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2023

Haushaltssatzung Regionalverband Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), letzte berücksichtige Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsblatt I S. 1296) hat die Regionalversammlung am 15. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird festgesetzt

1.      im Ergebnishaushalt mit

         dem Gesamtbetrag der Erträge auf 612.011.000 EUR

         dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 652.229.100 EUR

         im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf 40.218.100 EUR

2.      im Finanzhaushalt mit

         den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 11.055.700 EUR

         den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 65.963.400 EUR

         dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf 54.907.700 EUR

         den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 112.655.704 EUR

         den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 10.464.200 EUR

         dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf 102.191.504 EUR

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf 54.907.700 EUR.

§ 3

Der Gesamtbetrag für Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 48.200.000 EUR.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 63.000.000 EUR.

§ 5

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage wird festgesetzt auf                          1.055.400 EUR. 

§ 6

Die Regionalverbandsumlage nach § 18 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) vom 12. Juli 1983 (Amtsblatt S. 462), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsblatt I S. 696), wird auf 54,608 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

Umlagegrundlagen sind die Finanzkraftmesszahlen (§ 10 KFAG) und 85 v.H. der Schlüsselzuweisungen B und C im Ausgleichsjahr, gekürzt um die Anteile an der Finanzausgleichsumlage.

Die Regionalverbandsumlage wird mit je einem Zwölftel bis zum 20. eines jeden Monats erhoben.

§ 7

Es gilt der von der Regionalversammlung am 15. Dezember 2022 beschlossene Stellenplan.

Saarbrücken, den 15. Dezember 2022

REGIONALVERBAND SAARBRÜCKEN

Der Regionalverbandsdirektor

gez. Peter Gillo


II. Die nach § 216 i.V.m. § 189 Abs. 1, § 91 Abs. 4 KSVG und § 92 Abs. 2 KSVG sowie nach § 19 KFAG erforderliche Genehmigung ist am 24.01.2023 vom Landesverwaltungsamt erteilt worden und hat folgenden Wortlaut:

Genehmigung

Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 des Regionalverbandes Saarbrücken genehmige ich

- gem. § 216 i.V.m. § 189 Abs. 1 und § 91 Abs. 4 KSVG den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 48.200.000 €,

- gem. § 216 i.V.m. § 189 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 KSVG den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen von 54.907.700 € und

- gem. § 19 KFAG den festgesetzten Umlagesatz von 54,608 %.

St. Ingbert, 24.01.2023

gez. Arnold Sonntag


III. Der Haushaltsplan des Regionalverbandes Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2023 liegt gem. § 86 Abs. 4 i.V.m. den §§ 216 und 189 KSVG im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung an sieben Tagen bei der Regionalverbandsverwaltung Saarbrücken, Saarbrücker Schloss, Nordflügel, Zimmer 117, während der Dienstzeit öffentlich aus.

Saarbrücken, den 02.02.2023

REGIONALVERBAND SAARBRÜCKEN

Der Regionalverbandsdirektor

gez. Peter Gillo