Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Regionalversammlung am 09.06.2024

Aufgrund des § 67 i. V. m. den §§ 58 und 23 Kommunalwahlgesetz (KWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I 2019 S. 127), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I 2021 S. 190), und der Bestimmungen des § 98 i. V. m. den §§ 78 und 18 Kommunalwahlordnung (KWO), i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I 2019, S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 782), werden die politischen Parteien und Wählergruppen hiermit aufgefordert, Wahlvorschläge für die Wahl der Regionalversammlung am 09. Juni 2024 bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, bei dem Regionalverbandswahlleiter des Regionalverbandes Saarbrücken, Schlossplatz 1-15, Saarbrücker Schloss, Nordflügel, EG, Zimmer 014 (Wahlamt), in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 KWO einzureichen. Die Wahlvorschläge sollten jedoch so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig vor dem 04. April 2024 behoben werden können. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.

Ein Wahlzettel wird in eine Wahlurne gesteckt

Die Zahl der in die Regionalversammlung Saarbrücken zu wählenden Personen beträgt 45.

Laut Beschluss der Regionalversammlung vom 20. Juli 2023 ist das Wahlgebiet des Regionalverbandes Saarbrücken in zwei Wahlbereiche eingeteilt, und zwar

  1. Saarbrücken (Landeshauptstadt) und
  2. Stadtumland (die neun regionalverbandsangehörigen Städte und Gemeinden - mit Ausnahme der Landeshauptstadt -).

Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden.

Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§§ 67 und 58 i. V. m. § 22 Abs. 1 KWG).

Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist.
Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt

  1. für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,
  2. für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets

oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung)
(§§ 67, 58 i. V. m. § 24a Abs. 1 KWG)

Der Wahlvorschlag muss gemäß den §§ 67, 58 i. V. m. § 24 KWG und den §§ 98, 78 i. V. m. § 19 KWO folgendes enthalten:

  1. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.
  2. Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Regionalversammlungsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Regionalversammlungsmitglieder zu wählen sind.
  3. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden.
  4. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
  5. Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.
  6. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Regionalverbandswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
  7. Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hierbei ist der Familien- und Vorname, Wohnort und Wohnung anzugeben. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für das Wahlgebiet zuständige Parteileitung.
  8. Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
  • die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 zur KWO),
  • für Deutsche die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber für die Regionalversammlung wählbar sind (Anlage 14 zur KWO),
  • für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
    - die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr.1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
    - die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,
    - die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts- Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der
    Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14a zur KWO).
  • Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und dem Ergebnis der Wahl ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Regionalverbandswahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gem. § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind. Der Regionalverbandswahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (§§ 67, 58 i. V. m. § 24 Abs. 8 KWG).

Die Parteien teilen, vor Einreichung der Wahlvorschläge, dem Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gebietskörperschaft zuständigen Parteileitungen mit (§§ 98, 78 i. V. m. § 18 Abs. 2 KWO).

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Regionalversammlungswahl kein Sitz in der Regionalversammlung oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Regionalversammlungsmitglieder (hier 135). Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist (§§ 67, 58 i. V. m. § 22 Abs. 2 KWG).

Zur Unterstützung eines Wahlvorschlags können sich Wahlberechtigte ab dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlags folgenden Tag, bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich und handschriftlich in eine bei meiner Dienststelle im Saarbrücker Schloss, Nordflügel, EG, Zimmer 014 (Wahlamt), während der allgemeinen Dienststunden ausliegenden Liste für den jeweiligen Wahlvorschlag eintragen. An den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist (04. April 2024) in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr ist die Eintragung in die Unterstützungsliste beim o. a. Wahlamt ebenfalls möglich. Zum Nachweis der Identität und Wahlberechtigung haben die Unterzeichnerin und der Unterzeichner ihren Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen.

Bei der Eintragung müssen Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich angegeben werden (§§ 98, 78 i. V. m. § 17 Abs. 3 KWO). Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 25 KWG). Die Rücknahmeerklärung ist in dreifacher Ausfertigung beim Regionalverbandswahlleiter einzureichen (§ 20 Abs. 1 KWO). Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 KWG).

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Der Änderungsgrund ist dem Regionalverbandswahlleiter nachzuweisen. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags kann dieser nicht mehr geändert werden (§ 26 KWG, § 21 Abs. 1 KWO).

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig.
Sie muss dem Regionalverbandswahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 04. April 2024 schriftlich bis 18.00 Uhr erklärt werden.

 

Saarbrücken, 10.08.2023              

gez.
Norbert Degen
Stellvertretender Regionalverbandswahlleiter