Als selbstorganisierte Zusammenschlüsse gelten zum Beispiel Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe, die sich zusammengeschlossen haben, um Organisationen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Kinder, Jugendliche und Familien direkt zu unterstützen. Dazu zählen auch Selbsthilfegruppen von Eltern, von Pflegeeltern oder auch Selbsthilfegruppen von Kindern.
Es werden selbstorganisierte Zusammenschlüsse gesucht, die:
- ihren Sitz im Regionalverband Saarbrücken haben,
- sich nicht nur vorübergehend zusammenschließen,
- nicht in berufsständische Organisationen eingebunden sind,
- Kinder, Jugendliche und Familien unterstützen, begleiten und fördern,
- eine Selbsthilfekontaktstelle oder Selbstvertretung darstellen und verschiedene Formen der Selbsthilfe anbieten und
- Interesse haben, sich im Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied einzubringen.
Interessierte wenden sich bitte bis spätestens 22. März
Per Post an:
Regionalverband Saarbrücken
Fachdienst 51.6 Jugendhilfeplanung
Europaallee 11
66113 Saarbrücken
oder per E-Mail an: Jugendamt-planung@rvsbr.de
Hintergrund: Mit Inkrafttreten des KJSG (Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz) am 10.06.2021 sollen nach § 71 Abs. 2 SGB VIII selbstorganisierte Zusammenschlüsse dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.
Nach § 4a Abs. 1 SGB VIII sind selbstorganisierte Zusammenschlüsse solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach dem SGB VIII sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.