Haushaltssatzung Regionalverband Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), letzte berücksichtige Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204) hat die Regionalversammlung am 14. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 627.924.300 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 666.041.200 EUR
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf - 38.116.900 EUR
2. im Finanzhaushalt mit
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 9.025.000 EUR
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 69.198.400 EUR
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf - 60.173.400 EUR
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 60.173.400 EUR
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 43.686.222 EUR
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf 16.487.178 EUR
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf 60.173.400 EUR.
§ 3
Der Gesamtbetrag für Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 64.900.000 EUR.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf 63.000.000 EUR.
§ 5
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage wird festgesetzt auf 2.809.000 EUR.
§ 6
Die Regionalverbandsumlage nach § 18 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) vom 12. Juli 1983 (Amtsblatt S. 462), letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert sowie § 6a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (Amtsblatt I S. 1511), wird auf 52,613 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
Umlagegrundlagen sind die Finanzkraftmesszahlen (§ 10 KFAG) und 85 v.H. der Schlüsselzuweisungen B und C im Ausgleichsjahr, gekürzt um die Anteile an der Finanzausgleichsumlage.
Die Regionalverbandsumlage wird mit je einem Zwölftel bis zum 20. eines jeden Monats erhoben.
§ 7
Es gilt der von der Regionalversammlung am 14. Dezember 2023 beschlossene Stellenplan.
Saarbrücken, den 14. Dezember 2023
REGIONALVERBAND SAARBRÜCKEN
Der Regionalverbandsdirektor
gez. Peter Gillo
II. Die nach § 216 i.V.m. § 189 Abs. 1, § 91 Abs. 4 KSVG und § 92 Abs. 2 KSVG sowie nach § 19 KFAG erforderliche Genehmigung ist am 29.01.2024 vom Landesverwaltungsamt erteilt worden und hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024 des Regionalverbandes Saarbrücken genehmige ich
- gem. § 216 i.V.m. § 189 Abs. 1 und § 91 Abs. 4 KSVG den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 64.900.000 €,
- gem. § 216 i.V.m. § 189 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 KSVG den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen von 60.173.400 € und
- gem. § 19 KFAG den festgesetzten Umlagesatz von 52,613 %.
St. Ingbert, 29.01.2024
gez. Arnold Sonntag
III. Der Haushaltsplan des Regionalverbandes Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2024 liegt gem. § 86 Abs. 4 i.V.m. den §§ 216 und 189 KSVG im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung an sieben Tagen bei der Regionalverbandsverwaltung Saarbrücken, Saarbrücker Schloss, Nordflügel, Zimmer 117, während der Dienstzeit öffentlich aus.
Saarbrücken, den 23.02.2024
REGIONALVERBAND SAARBRÜCKEN
Der Regionalverbandsdirektor
gez. Peter Gillo