Der Jugendhilfeausschuss des Regionalverbandes Saarbrücken hat in der Sitzung am 08.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen für das Landgericht Saarbrücken und die Amtsgerichte Saarbrücken und Völklingen gefasst.
Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
22.05.2023-26.05.2023
zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:
TouristInfo
Saarbrücker Schloss
66119 Saarbrücken
Montag bis Freitag: 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie zusätzlich im
Infobüro des Jugendamtes
Europaallee 11
66113 Saarbrücken
Montag bis Mittwoch
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag
13.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung, bis spätestens 05.06.2023, schriftlich oder zu Protokoll (TouristInfo, Saarbrücker Schloss, 66119 Saarbrücken, von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 Uhr bis 17 Uhr) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text siehe Anlage) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Veröffentlichung auf der Internetseite am 10.05.2023
gez. Peter Gillo
Regionalverbandsdirektor
§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3. (weggefallen)
§ 33 [Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen]
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 [Weitere nicht zu berufende Personen]
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.