Neue Richtwerte für Unterkunftskosten im Regionalverband

Angemessene Bruttokaltmieten für Bürgergeld- und Sozialhilfe-Empfänger

Rückwirkend zum 1. Februar dieses Jahres gelten neue Richtwerte für Unterkunftskosten im Regionalverband Saarbrücken. Diese gelten für alle Bedarfsgemeinschaften, die Bürgergeld vom Jobcenter oder eine Sozialhilfe vom Sozialamt beziehen. Wie alle Kommunen in Deutschland muss der Regionalverband alle vier Jahre den sogenannten „grundsicherungsrelevanten Mietspiegel“ neu berechnen, der das tatsächliche Mietniveau für Wohnungen des einfachen Standards abbildet. In die Neuberechnung mit eingeflossen sind unter anderem Daten des Jobcenters, Angebotsmieten aus Online-Plattformen sowie Ergebnisse einer Bürgerbefragung und einer Abfrage bei großen Vermieter-Gesellschaften in der Region.

Wurden zuvor die Werte für vier Vergleichsregionen ermittelt, werden jetzt erstmals separate Richtwerte für alle zehn Städte und Gemeinden im Regionalverband ausgewiesen. Für die Kosten der Unterkunft ist die Bruttokaltmiete ausschlaggebend. Diese umfasst die Grundmiete zuzüglich kalte Betriebskosten (also ohne Individual-Strom und Heizung). Die jeweiligen angemessenen Grenzwerte sind im Prinzip die höchsten der ermittelten Kosten für Wohnungen des einfachen Standards.

In allen Kommunen steigen die Richtwerte für alle Wohnungsgrößen. Der höchste prozentuale Zuwachs liegt für 4-Personen-Bedarfsgemeinschaften in Kleinblittersdorf mit 26,7 Prozent vor, der geringste mit 1,4 Prozent für 2-Personen-Bedarfsgemeinschaften in Püttlingen. Lag die Angemessenheitsgrenze für eine Single-Wohnung in Saarbrücken bisher bei einer Bruttokaltmiete von 411 Euro, übernehmen die Sozialbehörden jetzt bis zu 431 Euro.

Die neu berechneten Angemessenheitsgrenzen wurden so der Mietpreisentwicklung der vergangenen Jahre angepasst. Dies führt für den Regionalverband in diesem Jahr zu voraussichtlichen Mehrausgaben von etwa 5 Millionen Euro. Regionalverbandsdirektor Peter Gillo: „Gegenüber den bisherigen Werten, die seit Februar 2021 galten, werden nun pro Haushalt durchschnittlich 10 Prozent mehr übernommen. Eine Anpassung der Richtwerte muss juristisch nachvollziehbar begründet sein. Dabei muss der Spagat geschafft werden, einerseits bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern eine adäquate Unterkunft zu finanzieren, andererseits aber die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten.“

Die neuen KdU-Werte, die rückwirkend zum 1. Februar 2023 gültig sind, stehen online unter www.regionalverband.de/regionalverbandsrecht unter dem Punkt „Arbeit und Soziales“.

Direktlink auf die PDF-Datei mit der Tabelle aller Werte.