Haushaltssatzung Regionalverband Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), letzte berücksichtige Änderung: Inhaltsverzeichnis und §§ 75, 77 geändert sowie § 49a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2024 (Amtsblatt I S. 1024, 1026) hat die Regionalversammlung am 12. Dezember 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird festgesetzt
- im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 679.711.600 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 722.332.600 EUR
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf - 42.621.000 EUR
- im Finanzhaushalt mit
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 22.666.000 EUR
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 108.609.800 EUR
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf - 85.943.800 EUR
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 152.212.364 EUR
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 12.907.400 EUR
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf 139.304.964 EUR
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf 85.943.800 EUR.
§ 3
Der Gesamtbetrag für Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 111.600.000 EUR.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 63.000.000 EUR.
§ 5
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage wird festgesetzt auf 288.200 EUR.
§ 6
Die Regionalverbandsumlage nach § 18 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) vom 12. Juli 1983 (Amtsblatt S. 462), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1192), wird auf 53,811 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen sind die Finanzkraftmesszahlen (§ 10 KFAG) und 85 v.H. der Schlüsselzuweisungen B und C im Ausgleichsjahr, gekürzt um die Anteile an der Finanzausgleichsumlage. Die Regionalverbandsumlage wird mit je einem Zwölftel bis zum 20. eines jeden Monats erhoben.
§ 7
Es gilt der von der Regionalversammlung am 12. Dezember 2024 beschlossene Stellenplan.
Saarbrücken, den 12. Dezember 2024
REGIONALVERBAND SAARBRÜCKEN
Der Regionalverbandsdirektor
gez. Peter Gillo
II. Die nach § 216 i.V.m. § 189 Abs. 1, § 91 Abs. 4 KSVG und § 92 Abs. 2 KSVG sowie nach § 19 KFAG erforderliche Genehmigung ist am 14.05.2025 vom Landesverwaltungsamt erteilt worden und hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 des Regionalverbandes Saarbrücken genehmige ich
- gem. § 216 i.V.m. § 189 Abs. 1 und § 91 Abs. 4 KSVG den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 93.780.500 €,
- gem. § 216 i.V.m. § 189 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 KSVG den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen von 85.943.800 € und
- gem. § 19 KFAG den festgesetzten Umlagesatz von 53,455 %.
St. Ingbert, 14.05.2025
gez. Arnold Sonntag
III. Beitrittsbeschluss:
Die Kommunalaufsicht hat in ihrem Genehmigungsschreiben vom 14.05.2025 den um 0,356 % reduzierten Umlagesatz von 53,811 % auf 53,455 % genehmigt. Dies wurde notwendig, da sich die Umlagegrundlagen zum 13.12.2024 nochmals per Bescheid durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport geändert haben. Die Regionalversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.05.2025 beschlossen, dieser Genehmigung beizutreten.
IV. Der Haushaltsplan des Regionalverbandes Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2025 liegt gem. § 86 Abs. 4 i.V.m. den §§ 216 und 189 KSVG im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung an sieben Werktagen bei der Regionalverbandsverwaltung Saarbrücken, Saarbrücker Schloss, Südflügel, Zimmer 165, während der Dienstzeit öffentlich aus.
Saarbrücken, den 23.05.2025
REGIONALVERBAND SAARBRÜCKEN
Die Regionalverbandsdirektorin
gez. Dr. Carolin Lehberger

