Auf der Grundlage des § 5 Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz vom 10. Februar 2010 und der §§ 147, 199 und 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 zuletzt geändert am 30.03.2016 hat die Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken am 20.02.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Rechtsstatus und Sitz
(1) Das Weiterbildungszentrum Volkshochschule Regionalverband Saarbrücken, nachstehend „vhs“ genannt, ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung des Regionalverbandes Saarbrücken. Die vhs ist eine staatlich anerkannte Einrichtung der allgemeinen und politischen Weiterbildung und förderungsberechtigt nach § 8 Abs. 1 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG). Der vhs können durch besondere Vereinbarungen andere Volkshochschulen im Regionalverband Saarbrücken beitreten.
(2) Die vhs hat ihren Sitz in Saarbrücken und verfügt über rechtlich unselbständige Außenstellen, örtliche Volkshochschulen, in den Städten und Gemeinden des Regionalverbandes.
(3) Die rechtliche und öffentliche Vertretung der vhs erfolgt durch die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor.
(4) Die vhs Regionalverband Saarbrücken ist Mitglied im Verband der Volkshochschulen des Saarlandes e.V.
§ 2 Stellung und Aufgabe
(1) Die vhs bietet als öffentliches Weiterbildungszentrum ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Angebot, das offen ist für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Themen und Methoden. Mit ihrem Angebot fördert die vhs die allgemeine, kulturelle und politische Bildung sowie die berufliche und schulische Weiterbildung.
(2) Schwerpunkte ihrer Arbeit sind die Fachbereiche
- Mensch und Gesellschaft
- Kultur, Kunst und Gesundheit
- Sprachen
- Kommunikation, Beruf, Computer, Multimedia
- Deutsch
- Hauptschulabschluss
- Studienfahrten und Studienreisen
- Außenstellen und örtliche Volkshochschulen
(3) Die vhs arbeitet besonders für bestimmte Zielgruppen, z.B. für Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen, die nicht ausreichend lesen und schreiben können.
(4) Das inhaltlich breit angelegte Angebot der vhs soll sowohl bedarfsdeckend als auch bedürfnisweckend sein. Um für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein bedarfsgerechtes Angebot zu leisten, bietet die vhs verschiedene Veranstaltungsformen an, die jeweils eine andere Art der Mitarbeit erfordern: Unterrichtskurse, Gesprächskreise, Seminare, Vortragsreihen, Einzelveranstaltungen, Tagungen, Tageskurse, Wochenendseminare, längerfristige Vollzeitlehrgänge, Studienfahrten und –reisen, Ausstellungen und terminunabhängige, individuelle Lernmöglichkeiten.
(5) Für das systematische Lernen baut die vhs ihre Seminare im Baukastensystem und das Zertifikatskurssystem weiter aus.
(6) Für ihre offenen Lernformen soll die vhs Treffpunkt, Forum und kreative Werkstatt sein.
(7) Die vhs arbeitet als kommunales Kulturinstitut auf örtlicher Ebene eng mit den Städten und Gemeinden und mit anderen kommunalen Einrichtungen, insbesondere öffentlichen Bibliotheken, kommunalen Kinos, Museen, Theatern und anderen lokalen oder regionalen Bildungs- und Kulturinstituten (Universität, Fachhochschulen, Rundfunk u.a.) zusammen.
§ 3 Gewährleistung der freien Entfaltung der vhs-Arbeit
(1) Die vhs arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich nicht richtungsgebunden sowie unabhängig von Interessengruppen. Sie ist in ihrer Arbeit an Verfassung und Gesetz sowie die Verwaltungsvorschriften des Regionalverbandes Saarbrücken gebunden.
(2) Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der vhs zuständigen Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der vhs betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der vhs als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Weiterbildung gestellt ist.
(3) Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung und der Einhaltung getroffener vertraglicher Vereinbarungen.
§ 4 Organe
Organe der vhs sind
a) der Volkshochschulbeirat
b) die Leitung
§ 5 Volkshochschulbeirat
(1) Der Volkshochschulbeirat besteht aus der Regionalverbandsdirektorin als Vorsitzende oder dem Regionalverbandsdirektor als Vorsitzendem und 15 Mitgliedern, die von der Regionalversammlung gewählt werden. Von den 15 Mitgliedern gehören ein Mitglied der Universität des Saarlandes, ein Mitglied der Hochschule für Technik und Wirtschaft und ein Mitglied dem Saarländischen Rundfunk an. Für die Mitglieder des Volkshochschulbeirates sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Der Volkshochschulbeirat wird für die Dauer der kommunalen Wahlperiode der Regionalversammlung gebildet.
(2) Der Volkshochschulbeirat beschließt über
a) die Arbeitspläne
b) die Berufung und Abberufung der ehrenamtlichen Leitung der örtlichen Einrichtungen der vhs
c) die Höhe der Aufwandsentschädigung der örtlichen Leitung.
§ 6 Leitung
(1) Die vhs wird von einer hauptamtlichen Direktorin oder einem hauptamtlichen Direktor geführt. Die vhs-Direktorin oder der vhs-Direktor wird auf Vorschlag des Volkshochschulbeirates von der Regionalversammlung berufen. Der Beschlussfassung in der Regionalversammlung geht die Vorberatung im Schulausschuss der Regionalversammlung voraus. Für die vhs-Direktorin oder den vhs-Direktor ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor durch Organisationsverfügung zu berufen. Es handelt sich um eine Abwesenheitsvertretung.
(2) Die vhs-Direktorin oder der vhs-Direktor ist für die Planung und Durchführung der gesamten Arbeit der vhs und ihrer örtlichen Einrichtungen verantwortlich. Die vhs-Direktorin oder der vhs-Direktor ist Leiterin oder Leiter des Fachdienstes Volkshochschule und übt die Fach- und Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Beschäftigten der vhs aus. Zu den Aufgaben der vhs-Direktorin oder des vhs-Direktors gehören insbesondere:
a) die zukunftsorientierte pädagogische Weiterentwicklung des Programmangebotes sowie die Weiterentwicklung strategischer Steuerungsinstrumente
b) die Arbeitspläne aufzustellen und dem Beirat vorzuschlagen
c) nach der Billigung des Arbeitsplanes durch den Beirat die Dozenten zu verpflichten
d) das vom Volkshochschulbeirat genehmigte Programm durchzuführen
e) die Arbeit der Volkshochschulgremien mit vorzubereiten und ihre Beschlüsse im pädagogisch-organisatorischen Bereich auszuführen
f) nach Abschluss des Lehrjahres einen Geschäfts- und Tätigkeitsbericht zu erstellen.
(3) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter unterstützt mit dem Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeitern die vhs-Direktorin oder den vhs-Direktor bei Planung und Durchführung der vhs-Arbeit und dem Betrieb der vhs. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist gegenüber der vhs-Direktorin oder dem vhs-Direktor verantwortlich für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben.
(4) Nach Maßgabe des Stellenplanes der vhs werden hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Verwaltungspersonal eingestellt. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen der ihnen zugeteilten Aufgaben für die Planung und Durchführung von Bildungs- und Kulturveranstaltungen verantwortlich.
§ 7 Bildungsbeirat
Nach Artikel 32 Saarländische Landesverfassung kommt dem Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen, eine besondere Bedeutung zu. Das Volkshochschulwesen gehört zum Aufgabenbereich der Gemeinden. Nach § 143 Abs. 3 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) kann der Regionalverband Saarbrücken seine Ausgleichs- und Ergänzungsaufgabe im Bereich des Volkshochschulwesen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden oder im Einvernahmen mit dem Bildungsbeirat wahrnehmen. Die Aufgabe des Bildungsbeirates nimmt beim Regionalverband Saarbrücken nach § 211a KSVG der Kooperationsrat wahr.
Die Städte und Gemeinden des Regionalverbandes Saarbrücken nehmen die ihnen nach Maßgabe der Verfassung obliegende Verantwortung für die Volksbildung im Rahmen des Bildungsbeirates (Kooperationsrat) wahr. Der Bildungsbeirat, der mit Vertretern der einzelnen regionalverbandsangehörigen Städte und Gemeinden besetzt ist, gewährt durch das Erfordernis des Einvernehmens die gebotene Abstimmung mit den Städten und Gemeinden und damit auch eine erhöhte Kontrollmöglichkeit der Kommunen im Hinblick auf die Ausgaben. Der Kooperationsrat hat mit Beschluss vom 16.04.2010 sein Einvernehmen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Volksbildung durch die Volkshochschule des Regionalverbandes Saarbrücken hergestellt.
§ 8 Leitung der örtlichen Einrichtungen
(1) Die Leiterinnen und Leiter der örtlichen Einrichtungen der vhs werden im Einvernehmen mit der Stadt oder Gemeinde auf Vorschlag der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors vom vhs-Beirat berufen und abberufen.
(2) Die vhs-Direktorin oder der vhs-Direktor trägt die Gesamtverantwortung der Arbeit der örtlichen Volkshochschulen und ihrer ehrenamtlichen Leitungen.
(3) Die ehrenamtlichen Leiterinnen und Leiter der örtlichen Einrichtungen sollen aufgrund eigener Initiative und im Rahmen des Arbeitsplanes der Volkshochschule die Weiterbildung auf örtlicher Ebene gewährleisten. Sie stellen im Einvernehmen mit der Stadt oder Gemeinde und der vhs-Direktorin oder dem vhs-Direktor den Arbeitsplan auf.
(4) Die vhs-Direktorin oder der vhs-Direktor, die Leiterinnen und Leiter der örtlichen Einrichtungen treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu einer Besprechung zusammen.
(5) Die ehrenamtlichen Leiterinnen und Leiter der örtlichen Einrichtungen erhalten eine Aufwandsentschädigung.
§ 9 Dozentinnen und Dozenten
(1) Die Dozentinnen und Dozenten sind in der Regel nebenberuflich oder nebenamtlich tätig. Die (nebenamtlich) wirtschaftlich und sozial selbständigtätigen Dozentinnen und Dozenten werden jeweils für einen Arbeitsabschnitt oder für eine oder mehrere Veranstaltungen als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Lehrauftrag verpflichtet.
(2) Den Dozentinnen und Dozenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. Sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung und der Einhaltung getroffener vertraglicher Vereinbarungen.
(3) Die Dozentinnen und Dozenten erhalten ein Honorar entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Honorarordnung.
§ 10 Teilnahmeberechtigung
Die Veranstaltungen der vhs sind grundsätzlich für alle zugänglich. Die vhs kann jedoch die Teilnahme an Veranstaltungen (wie z.B. abschlussbezogenen Lehrgängen) von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Minderjährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer benötigen das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten per Unterschrift auf der verbindlichen Anmeldung.
§ 11 Entgelte
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der vhs und der örtlichen Einrichtungen ist in der Regel ein Entgelt zu entrichten. Das Nähere bestimmt die von der Regionalversammlung erlassene und als Anlage 2 beigefügte Entgeltordnung für die Teilnahme an Veranstaltungen der vhs. Der Volkshochschulbeirat nimmt die jeweiligen Änderungen der Honorar- und Entgeltordnung zur Kenntnis.
§ 12 Organisation und Verwaltung der VHS
(1) Die vhs ist organisatorisch dem Dezernat der Regionalverbandsdirektorin oder dem Regionalverbandsdirektor zugeordnet. Die vhs-Direktorin oder der vhs-Direktor informiert die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor in regelmäßigen Besprechungen über die Arbeit der vhs. Die vhs ist in Fachbereiche gegliedert. Angelegenheiten der vhs werden im Schulausschuss vorberaten.
(2) Der vhs obliegen die pädagogischen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben. Das Nähere wird durch Dienstanweisung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors geregelt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig wird die bisherige Satzung außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 20.02.2025
REGIONALVERBAND SAARBRÜCKEN
Die Regionalverbandsdirektorin
gez. Dr. Carolin Lehberger

