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Kreispolizeibehörde E-Mail an dieses Amt verfassen.Details
Ihre Ansprechpartner: Telefon: Email:
Herr Köst 0681/506- 3146 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen.Details
Frau Lattwein 0681/506- 3157 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen.Details
Die Kreispolizeibehörde des Regionalverbandes Saarbrücken erteilt die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

➢ als Heilpraktiker/-in
➢ als Heilpraktiker/-in eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
➢ als Heilpraktiker/-in eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie


Erlaubnisverfahren

Örtlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist grundsätzlich die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts hat.

Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde kann auch dann begründet werden, wenn die antragstellende Person konkrete Nachweise darüber vorlegt, dass sie in dem Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit als Heilpraktiker/in ausüben will oder wenn sie ihre Niederlassungsabsicht auf andere Weise glaubhaft macht. Eine bloße Absichtserklärung, dass der/die Antragsteller/in im Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken die Heilkunde ausüben will, reicht nicht aus.


Zuständige Verwaltungsbehörde für den Regisonalverband Saarbrücken ist, mit Ausnahme der Mittelstadt Völklingen und der Landeshauptstadt Saar-brücken, der

Regionalverband Saarbrücken
Rechts- und Ordnungsamt – als Kreispolizeibehörde
Schlossplatz 1 – 15
66119 Saarbrücken

Ihr Ansprechpartner: Herr Köst
Zimmer 279, Schloss, Südflügel, 2. Etage
Tel. 06 81 / 506 - 31 46
Fax: 06 81 / 506 - 31 92



Abgabetermin für den Antrag

Für das jeweilige Frühjahr: der 31.Dezember
Für den jeweiligen Herbst: der 30 Juni


Hier der Anträge als PDF-Download

Dateianhang: 'PDF'-Datei herunterladen - Wird in einem neuen Fenster angezeigt. (Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis) Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis


Dateianhang: 'PDF'-Datei herunterladen - Wird in einem neuen Fenster angezeigt. (Antrag auf Erteilung der Erlaubnis Psychotherapie) Antrag auf Erteilung der Erlaubnis Psychotherapie


Dateianhang: 'PDF'-Datei herunterladen - Wird in einem neuen Fenster angezeigt. (Antrag auf Erteilung der Erlaubnis Physiotherapie) Antrag auf Erteilung der Erlaubnis Physiotherapie



Der Antrag muss bis zu den o.a. genannten Terminen vollständig mit allen Anlagen der Erlaubnisbehörde vorliegen.

Notwendige Unterlagen
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Antragstellung ist die Vollendung des 25. Lebensjahres

➢ Antrag
Der Antrag kann wahlweise formlos, schriftlich oder mit dem in der Anlage beigefügten Formblatt, beim Regisonalverband Saarbrücken eingereicht werden.

➢ Lichtbild

➢ Lebenslauf

➢ Polizeiliches Führungszeugnis –Belegart O-
Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.
Als Verwendungszweck sollte „Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis“ angegeben werden.

➢ Amtsärztliches Gesundheitszeugnis
Das Gesundheitszeugnis soll nicht älter als drei Monate sein

➢ Abschlusszeugnis einer allgemein bildenden Schule (Haupt- oder Real-schule, Gymnasium)
Schulabschlusszeugnisse sind als beglaubigte Fotokopie vorzulegen

➢ Geburtsurkunde, nach Eheschließung eine Abschrift aus dem Familienbuch

➢ Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde


Zusätzlich für das Gebiet der Psychotherapie:

➢ Diplom-Urkunde, Diplom-Zeugnis

➢ Nachweise über Aus- und Fortbildung bzw. Tätigkeiten im Bereich der Psychotherapie

➢ Erklärung des Antragstellers/Antragstellerin, dass sie sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen wird.


Zusätzlich für das Gebiet der Physiotherapie:

➢ Erlaubnisurkunde als Physiotherapeut/-in (Original oder beglaubigte Kopie)

➢ Erklärung des Antragstellers / der Antragstellerin, dass er/sie sich ausschließlich im Bereich der Physiotherapie betätigen wird.


Allgemeine Gebühren-Informationen
Die zu erhebenden Gebühren werden im Rahmen eines Gebührenvorausbe-scheides erhoben. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Eingang der Gebühr in voller Höhe.
Die Gebühr wird aufgrund des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses erhoben. Es handelt sich hierbei um eine Rahmengebühr gemäß Nummer 433 Allgemeines Gebührenverzeichnis von 58,00 € bis 133,00 € und ist derzeit auf 130,00 € festgesetzt. Bei besonders aufwendigen Antragsbearbeitungen ist eine Erhöhung der Gebühr möglich.
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