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Beistandschaften, Vormundschaften, Pflegschaften, Unterhaltsvorschuss |
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Kontakt:
Regionalverband Saarbrücken
Jugendamt, Beistandschaften/Vormundschaften und Unterhaltsvorschuss
Heuduckstraße 1, 66117 Saarbrücken
Leiter: Peter Mersdorf
Service-Telefon
Beistandschaften, Unterhaltsvorschuss: 06 81 / 506 - 51 42
Vormundschaften: 06 81 / 506 - 51 43
Fax: 0681/506-5194
E-Mail:
Weitere regionale Dienststellen für den Bereich „Beistandschaften“
Weitere Kontakte für den Bereich „Beistandschaften“ in den folgenden Außenstellen des Jugendamtes:
Stadionstraße 49, 66333 Völklingen
Tel. 06 81 / 506 - 55 63 und 06 81 / 506 - 55 64
Fax: 06 81 / 506 - 51 99
Beistandschaften
Das Jugendamt bietet Eltern eine kostenfreie Beratung und Unterstützung bei Fragen rund um Vaterschaft und Unterhalt. Im Rahmen einer Beistandschaft kann das Jugendamt ein Kind auch rechtlich bei der Feststellung der Vaterschaft und der Realisierung von Unterhaltsansprüchen vertreten.
Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Den Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft kann der Elternteil stellen, dem die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Voraussetzung ist weiterhin der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.
Aufgaben und Schwerpunkte
- Feststellung der Vaterschaft
Im Rahmen der Beistandschaft beraten und unterstützen wir Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft zu ihrem Kind. Dies beinhaltet auch die Vertretung vor Gericht, wenn der Vater sein Kind nicht anerkennen will. - Unterhalt
Im Rahmen der Beistandschaft vertreten wir das Kind gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Wenn es erforderlich ist, können wir das Kind auch in einem gerichtlichen Verfahren vertreten. - Beurkundungen
Wir beurkunden kostenfrei (unabhängig von der Einrichtung einer Beistandschaft):
Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen, Mutterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Erklärungen über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. - Unterhalt für volljährige Kinder
Das Jugendamt berät und unterstützt junge Volljährige bis zum 21. Geburtstag kostenfrei bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Eine rechtliche Vertretung im Rahmen einer Beistandschaft (wie zu Zeiten der Minderjährigkeit) ist allerdings nicht mehr möglich .
Vormundschaften und Pflegschaften
Für Kinder und Jugendliche tragen in der Regel die Eltern oder ein Elternteil die elterliche Verantwortung (Sorge). Unter bestimmten Voraussetzungen können oder dürfen die Eltern diese Aufgaben nicht mehr ausüben. Sie werden daher durch ein Gericht auf einen Vormund übertragen.
Für den Fall, dass kein geeigneter Einzel- oder Vereinsvormund bestimmt werden kann, überträgt das Gericht die Vormundschaft auf das Jugendamt. Das Jugendamt wiederum überträgt die benannten Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Diese sind beim Jugendamt des Regionalverbandes für den Aufgabenbereich Vormundschaften/Pflegschaften spezialisiert, damit die Interessen der anvertrauten Kinder zu deren Wohl und in persönlichen Beziehungen wahrgenommen werden können.
Die Vormundschaft über Minderjährige beinhaltet also deren gesetzliche Vertretung, die Ausübung der Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge wie z.B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Regelung des Umgangs, Verwaltung des Vermögens.
Die Vormundschaft des Jugendamtes über ein Kind tritt Kraft Gesetzes ein, z.B. wenn die Mutter bei der Geburt ihres Kindes selbst noch minderjährig ist – gesetzliche Vormundschaft.
Daneben kann die Vormundschaft vom Gericht angeordnet werden, wenn die Eltern des Kindes tatsächlich nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben – bestellte Vormundschaft.
Werden durch einen Gerichtsbeschluss nur Teile der elterlichen Sorge entzogen (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung), werden diese auf einen Pfleger übertragen – Pflegschaft.
Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elterteil nicht, nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt erhalten.
Der Unterhaltsvorschuss wird nach Beantragung für längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird, auch wenn die Leistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.
Weitere Voraussetzungen sind:
Der Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland
Der allein erziehende Elternteil ist ledig, verwitwet, geschieden oder vom Ehegatten dauernd getrennt lebend
Die Unterhaltsvorschussleistungen betragen derzeit (seit dem 01.01.2010):
- Für Kinder bis einschl. 5 Jahre (bis 6. Geburtstag) mtl. 133 Euro
- Für Kinder von 6 bis 11 Jahre (bis 12. Geburtstag) mtl. 180 Euro
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Kinderbetreuungsbörse Saarbrücken und Völklingen |
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