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Was ist Grundsicherung?
Die bedarforientierte Grundsicherung hat zum Ziel, dass über 65-jährige und voll erwerbsgeminderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und deren Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen, eine angemessene Versorgung erhalten und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Wer kann Leistungen beantragen ?
Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beantragen, die:
das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Die Antragsberechtigung ist nicht abhängig von einer Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder einer Rentenberechtigung.
Voraussetzung für die Leistung
Anspruch auf Grundsicherung haben nur antragsberechtigte Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht bzw. nicht vollständig aus eigenem Einkommen (Rente, Wohngeld usw.) und verwertbarem Vermögen (Haus- und Grundvermögen, Wertpapiere usw.) bestreiten können. Die Leistung ist somit abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind wie in der Hilfe zum Lebensunterhalt anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Der Anspruch auf Grundsicherung ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers, sowie seines nicht getrenntlebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, die
ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, z.B. durch Verschwendung oder Verschenken des Vermögens.
Ausländische Staatsangehörige erhalten keine Grundsicherung, wenn sie anspruchsberechtigt sind auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Leistungen der Grundsicherung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechen seit dem 1. Januar 2005 den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapital des SGB XII. Dies bedeutet insbesondere, dass das neue Regelsatzsystem des SGB XII in vollem Umfang auch für die Grundsicherung gilt.
Die neue Regelsatzbemessung im SGB XII beinhaltet eine weitreichende Pauschalierung einmaliger Leistungen.
Die Grundsicherung deckt die angemessenen Unterkunftskosten vollständig ab. Für Menschen, die stationär in Einrichtungen leben, sichert die Grundsicherung den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde. Bei einem individuell höheren Bedarf innerhalb einer Einrichtung sind ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Hilfe zur Pflege oder ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entsprechend dem § 32 SGB XII werden übernommen.
Wer informiert über die Grundsicherung ?
Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung zu unterstützen und gegebenenfalls die Anträge an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
Zuständig für die Grundsicherung sind die Träger der Sozialhilfe. Beim Regionalverband Saarbrücken werden diese Aufgaben für die Städte und Gemeinden Saarbrücken, Riegelsberg, Friedrichsthal, Großrosseln, Quierschied und Kleinblittersdorf direkt wahrgenommen. Ansonsten erfolgt die Bearbeitung dieser Hilfe durch die jeweiligen Städte und Gemeinden im Regionalverband.
Wo kann der Antrag im Regionalverband Saarbrücken gestellt werden ?
Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung kann im Regionalverband Saarbrücken bei den Grundsicherungsämtern der Städte und Gemeinden des Regionalverbandes Saarbrücken gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen gewöhnliche Aufenthalt - Wohnort - hat.
Für die Städte und Gemeinden Saarbrücken, Riegelsberg, Friedrichsthal, Großrosseln, Quierschied und Kleinblittersdorf sind die Anträge beim Sozialen Dienstleistungszentrum am Schloss des Regionalverbandes Saarbrücken zu stellen.
Antrag auf Grundsicherung und Erläuterungen
AnsprechpartnerInnen
Die Beratungs- und Informationsstelle des Sozialen Dienstleistungszentrums am Schloss ist geöffnet von:
Mo-Mi von 8:30 12:00 Uhr und 13:30 15:00 Uhr
Do von 8:30 12:00 Uhr und 13:30 17:30 Uhr
Fr von 8:30 12:00 Uhr
Telefon: 0681-506 4948 und 0681506 4949, Fax: 0681 506 5098
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