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Jugendschutz
Zur Seite www.jugend.cx
Das Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken hat unter der Internetadresse www.jugend.cx eine eigene Internetseite zum Thema Jugendschutz entwickelt. www.jugend.cx bietet Kindern, Jugendlichen, Eltern und Gewerbetreibenden jeweils eigene Informationsbereiche zu Themen wie Freundschaft, Liebe, Taschengeld, Kriminalität, Mediennutzung, Gewalt, Sucht, Altersgrenzen bei Veranstaltungen etc.

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen aus dem Jugendschutzgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind hier auf dieser Seite kurz dargestellt:

Am 1. April 2003 traten umfangreiche Neuregelungen zum Jugendschutz in Kraft . Mit dem neuen Jugendschutzgesetz des Bundes (JuSchG) wurde das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Zeitgleich trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft.

Damit sich junge Menschen ungefährdet entwickeln können und ihre Gesundheit keinen Schaden erleidet, hat der Staat zum Schutz für arbeitende Kinder - und Jugendliche gesetzliche Regelungen getroffen, die im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zusammengefasst sind.

Gesetzliche Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Jugendarbeitsschutz machen den Auftrag des Staates und der Gesellschaft deutlich, Eltern und Erzieher in der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen und das Anrecht der Kinder und Jugendlichen auf Erziehung zu sichern. Kinder und Jugendliche sind vor finanzieller Ausbeutung und seelischen Gefährdungen zu schützen. Bestimmungen zum Jugendschutz sind keine Strafinstrumente gegen junge Menschen, vielmehr sollen sie Kinder und Jugendliche vor gefährdenden und nachteiligen Einflüssen bewahren.


Jugendschutz in der Öffentlichkeit

  • Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. Ausnahme: bei Teilnahme an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder auf Reisen. Der Aufenthalt in Nachtbars oder Nachtclubs ist nicht gestattet.
  • Jugendschutzgesetz
    Vergrößerung anzeigen - Wird in einem neuen Fenster angezeigt.Jugendschutzgesetz


  • Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Ausnahme: An Tanzveranstaltungen, die von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen, dürfen Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr teilnehmen.


  • Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.


  • Branntwein, branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel dürfen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht abgegeben und von ihnen nicht konsumiert werden.


  • Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein o.ä. dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben und von ihnen nicht konsumiert werden. Ausnahme: 14 und 15-jährige in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person


  • Tabakwaren dürfen an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet werden. Ab 2009 dürfen Tabakwaren nicht mehr in Automaten angeboten werden, wenn diese an einem für Kinder und Jugendliche zugänglichen Ort aufgestellt sind oder wenn nicht durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können..


  • Eine erziehungsbeauftragte Person ist „ jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt.“ (aus: §1, Absatz 1, Jugendschutzgesetz). Ein entsprechendes Formular zur Übertragung von Erziehungsaufgaben finden Sie hier:



  • Dateianhang: 'PDF'-Datei herunterladen - Wird in einem neuen Fenster angezeigt. (Übertragung von Erziehungsaufgaben) Übertragung von Erziehungsaufgaben




    Jugendschutz im Bereich der Medien

  • Der Besuch von öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur bei Freigabe des Films und Vorspanns ("ohne Altersbeschränkung / ab 6 / ab 12 / ab 16 Jahre") gestattet werden. Ausnahme: Für "Filme ab 12 Jahre" ist die Anwesenheit ab 6 Jahre in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person gestattet. Als zeitlicher Rahmen gilt immer: Kinder bis 20 Uhr, Jugendliche unter 16 Jahre bis 22 Uhr, Jugendliche unter 18 Jahre bis 24 Uhr.


  • Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen ebenso wie Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.


  • Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen nur nach den jeweiligen Freigabekennzeichen "ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahre" gestattet werden.


  • Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, wurden erweitert und verschärft. So sind jetzt auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.


  • Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) sind erweitert worden. Sie kann jetzt neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren.


  • Dateianhang: 'PDF'-Datei herunterladen - Wird in einem neuen Fenster angezeigt. (jugendschutzgesetz) Jugendschutzgesetz

    Dateianhang: 'PDF'-Datei herunterladen - Wird in einem neuen Fenster angezeigt. (Einlegeblatt zum Jugendschutzgesetz) Einlegeblatt zum Jugendschutzgesetz




    Jugendarbeitsschutz

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für junge Menschen unter 18 Jahren
  • in der Berufsausbildung

  • als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter

  • mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind

  • in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis


  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt jedoch nicht:
  • für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden

  • für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt
  • .

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt:
  • das Beschäftigungsverbot für Kinder incl. der behördlichen Ausnahmen für Veranstaltungen

  • die Beschäftigung Jugendlicher insbesondere die Dauer der Arbeitszeit und der Ruhepausen

  • Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

  • Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von Jugendlichen

  • die gesundheitliche Betreuung von beschäftigten Jugendlichen


  • Dateianhang: 'PDF'-Datei herunterladen - Wird in einem neuen Fenster angezeigt. (Jugendarbeitsschutzgesetz) Jugendarbeitsschutzgesetz



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