Heilpraktikerwesen

Die Kreispolizeibehörde des Regionalverbandes Saarbrücken erteilt die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

  • als Heilpraktiker/-in
  • als Heilpraktiker/-in eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
  • als Heilpraktiker/-in eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

Erlaubnisverfahren

Örtlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist grundsätzlich die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts hat.

Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde kann auch dann begründet werden, wenn die antragstellende Person konkrete Nachweise darüber vorlegt, dass sie in dem Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit als Heilpraktiker/in ausüben will oder wenn sie ihre Niederlassungsabsicht auf andere Weise glaubhaft macht. Eine bloße Absichtserklärung, dass der/die Antragsteller/in im Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken die Heilkunde ausüben will, reicht nicht aus.

Zuständige Verwaltungsbehörde für den Regionalverband Saarbrücken ist, mit Ausnahme der Mittelstadt Völklingen und der Landeshauptstadt Saarbrücken, der

Regionalverband Saarbrücken
Recht, Ordnung und Bauaufsicht - als Kreispolizeibehörde
Europaallee 11
66113 Saarbrücken

31. Dezember für das jeweilige Frühjahr und
30. Juni für den jeweiligen Herbst

Der Antrag muss bis zu den oben genannten Terminen vollständig mit allen Anlagen der Erlaubnisbehörde vorliegen.

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Antragsstellung ist die Vollendung des 25. Lebensjahres

  • Antrag
    Der Antrag kann wahlweise formlos, schriftlich oder mit dem in der Anlage beigefügten Formblatt, beim Regionalverband Saarbrücken eingereicht werden.
  • Lichtbild
  • Lebenslauf
  • Polizeiliches Führungszeugnis - Belegart O
    Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.
    Als Verwendungszweck sollte "Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis" angegeben werden.
  • Attest des Hausarztes im Original, über die gesundheitliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, das nicht älter als drei Monate sein darf.
  • Abschlusszeugnis einer allgemein bildenden Schule (Haupt- oder Realschule, Gymnasium); Schulabschlusszeugnisse sind als beglaubigte Fotokopie vorzulegen
  • Geburtsurkunde, nach Eheschließung eine Abschrift aus dem Familienbuch
  • Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde

  • Diplom-Urkunde, Diplom-Zeugnis (nur bei Diplompsychotherapeuten)
  • Nachweis über Aus- und Fortbildung bzw. Tätigkeiten im Bereich der Psychotherapie (nur bei Diplompsychotherapeuten)
  • Erklärung des Antragstellers/Antragstellerin, dass sie sich ausschließlich im Bereich des Psychotherapie heilkundlich betätigen wird.

  • Erlaubnisurkunde als Physiotherapeut/-in (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Erklärung des Antragsstellers / der Antragstellerin, dass er/sie sich ausschließlich im Bereich der Physiotherapie betätigen wird.

Die zu erhebenden Gebühren werden im Rahmen eines Gebührenvorausbescheides erhoben. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Eingang der Gebühr in voller Höhe. Die Gebühr wird aufgrund des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses erhoben. Es handelt sich hierbei um eine Rahmengebühr gemäß Nummer 433 Allgemeines Gebührenverzeichnis von 58,00 € bis 133,00 € und ist derzeit auf 130,00 € festgesetzt. Bei besonders aufwendigen Antragsbearbeitungen ist eine Erhöhung der Gebühr möglich.